RS OGH 1980/10/14 9Os50/80, 9Os49/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1980
beobachten
merken

Norm

StGB §3 B15
StGG Art17

Rechtssatz

Durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre werden - solange jene sich im Rahmen der Menschenrechte bewegt - Eingriffe in Rechte Dritter gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß es sich um ein Verhalten handelt, das dem Begriff wissenschaftlicher Tätigkeit (Forschung und/oder Lehre) entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073143

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten