Norm
StGB §3 B15Rechtssatz
Durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre werden - solange jene sich im Rahmen der Menschenrechte bewegt - Eingriffe in Rechte Dritter gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß es sich um ein Verhalten handelt, das dem Begriff wissenschaftlicher Tätigkeit (Forschung und/oder Lehre) entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073143Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_006