Norm
MRK Art8 Abs2 II4Rechtssatz
Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) vorgelegten Brief handelt es sich daher keineswegs um ein in unzulässiger Weise beschafftes Beweismittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014