TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W148 2225740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AVG §38
AVG §57 Abs1
BaSAG §123a
BaSAG §2
BaSAG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50 Abs1
  1. BaSAG § 123a heute
  2. BaSAG § 123a gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  1. BaSAG § 2 heute
  2. BaSAG § 2 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BaSAG § 2 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  4. BaSAG § 2 gültig von 29.05.2021 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BaSAG § 2 gültig von 30.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. BaSAG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. BaSAG § 2 gültig von 29.12.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  8. BaSAG § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015
  9. BaSAG § 2 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  10. BaSAG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015
  11. BaSAG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015
  1. BaSAG § 3 heute
  2. BaSAG § 3 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BaSAG § 3 gültig von 12.08.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022
  4. BaSAG § 3 gültig von 29.05.2021 bis 11.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BaSAG § 3 gültig von 29.12.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  6. BaSAG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 28.12.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch


W148 2225740-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 01.10.2019 zu XXXX in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 01.10.2019 zu römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG)

A) den Beschluss gefasst:

Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2020, W148 2225740-1/5E, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B) und zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX Bank AG (im Folgenden: BF) „in Umsetzung des Beschlusses (Decision) des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) vom 16.04.2019 (SRB/ XXXX )“ gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG iVm § 57 Abs. 1 AVG und § 123a Abs. 1 BaSAG iVm Art. 70 Verordnung 806/2014 sowie Art. 8 Abs. 1 lit d Durchführungsverordnung 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX vor.1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der römisch 40 Bank AG (im Folgenden: BF) „in Umsetzung des Beschlusses (Decision) des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) vom 16.04.2019 (SRB/ römisch 40 )“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG und Paragraph 123 a, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, Verordnung 806/2014 sowie Artikel 8, Absatz eins, Litera d, Durchführungsverordnung 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 vor.

Als Anlagen wurden dem Mandatsbescheid der Beschluss („Decision“) des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.

2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 10.05.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung an die FMA.

3. Mit Schreiben vom 20.05.2019 verständigte die FMA die BF von der Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und teilte ihr mit, dass sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme informiert werde.

4. Am 08.07.2019 brachte die BF beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: EuG) eine Nichtigkeitsklage, protokolliert zur Zahl XXXX , gegen den Beschluss des SRB vom 16.04.2019 ein. 4. Am 08.07.2019 brachte die BF beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: EuG) eine Nichtigkeitsklage, protokolliert zur Zahl römisch 40 , gegen den Beschluss des SRB vom 16.04.2019 ein.

5. Am 01.08.2019 verständigte die FMA die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 16.08.2019. Am 13.08.2019 erfolgte eine Stellungnahme der BF.

6. Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- XXXX , wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund; im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht auf dem Konto der FMA eingegangen sei. Als Anlage wurde diesem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache samt den dazugehörigen Annexen (vgl. Pkt 1) beigelegt.6. Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- römisch 40 , wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund; im Folgenden: SRF) für das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht auf dem Konto der FMA eingegangen sei. Als Anlage wurde diesem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache samt den dazugehörigen Annexen vergleiche Pkt 1) beigelegt.

7. Mit Eingabe vom 29.10.2019 erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019 zu GZ XXXX . 7. Mit Eingabe vom 29.10.2019 erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019 zu GZ römisch 40 .

8. Die FMA übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren XXXX ausgesetzt (vgl. Pkt. 4.).9. Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren römisch 40 ausgesetzt vergleiche Pkt. 4.).

10. Das EuG teilte der BF mit Mitteilung vom 09.07.2020 mit, dass das unter Punkt 4. genannte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen XXXX , XXXX und XXXX betreffend die SRF-Beiträge für das Jahr 2017, ausgesetzt wird. In weiterer Folge entschied das EuG mit Urteilen vom 23.09.2020 in den genannten Rechtssachen.10. Das EuG teilte der BF mit Mitteilung vom 09.07.2020 mit, dass das unter Punkt 4. genannte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 betreffend die SRF-Beiträge für das Jahr 2017, ausgesetzt wird. In weiterer Folge entschied das EuG mit Urteilen vom 23.09.2020 in den genannten Rechtssachen.

11. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 gab die BF die der im Kopf des gegenständlichen Erkenntnisses ausgewiesenen Rechtsvertreterin erteilte Vollmacht bekannt.

12. Am 13.07.2021 langte eine (aufgeforderte) Stellungnahme der BF beim BVwG ein.

13. Am 15.07.2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) betreffend die XXXX über die verbundenen Rechtssachen protokolliert zu XXXX sowie XXXX (vgl. Punkt 10.). 13. Am 15.07.2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) betreffend die römisch 40 über die verbundenen Rechtssachen protokolliert zu römisch 40 sowie römisch 40 vergleiche Punkt 10.).

14. Am 03.03.2022 entschied der EuGH über die Rechtssachen betreffend die BF, Zahl XXXX sowie die XXXX AG, Zahl XXXX . 14. Am 03.03.2022 entschied der EuGH über die Rechtssachen betreffend die BF, Zahl römisch 40 sowie die römisch 40 AG, Zahl römisch 40 .

15. Am 12.08.2022 langte eine Mitteilung und Stellungnahme zu den Entwicklungen in den unionsgerichtlichen Verfahren sowie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs samt einer Beilage durch die BF beim BVwG ein.

16. Mit Eingabe vom 18.08.2022 gab die FMA bekannt, dass der SRB am 08.08.2022, Zahl SRB/ XXXX , einen neuen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF 2019 erlassen habe. Die FMA legte den Beschluss samt Beilagen dem BVwG vor. Diese Eingabe der FMA wurde der BF zum Parteiengehör übermittelt und diese aufgefordert, das erkennende Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend die Rechtssache XXXX vor dem EuG zu informieren.16. Mit Eingabe vom 18.08.2022 gab die FMA bekannt, dass der SRB am 08.08.2022, Zahl SRB/ römisch 40 , einen neuen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF 2019 erlassen habe. Die FMA legte den Beschluss samt Beilagen dem BVwG vor. Diese Eingabe der FMA wurde der BF zum Parteiengehör übermittelt und diese aufgefordert, das erkennende Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend die Rechtssache römisch 40 vor dem EuG zu informieren.

17. Mit Eingabe vom 27.11.2023 langte eine Stellungnahme der BF zur Aufforderung des BVwG ein.

18. Mit Aufforderung des BVwG vom 02.05.2023 wurde die BF wiederum ersucht, es über den Verfahrensstand in der Rechtssache XXXX zu informieren. 18. Mit Aufforderung des BVwG vom 02.05.2023 wurde die BF wiederum ersucht, es über den Verfahrensstand in der Rechtssache römisch 40 zu informieren.

19. Am 14.05.2024 langte eine aufgeforderte Stellungnahme der BF beim BVwG ein, mit der sie zusammengefasst mitgeteilt hat, dass sich nichts Wesentliches geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des SRB vom XXXX XXXX ES/SRF/2019/10) und den neuerlichen Beschluss des SRB vom XXXX ( XXXX ES/2022/47) samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des SRB vom römisch 40 römisch 40 ES/SRF/2019/10) und den neuerlichen Beschluss des SRB vom römisch 40 ( römisch 40 ES/2022/47) samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.

1. Feststellungen:

1.1. Zur BF:

Die XXXX Bank AG ( XXXX AG) ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu XXXX eingetragenes Kreditinstitut bzw. eine Universalbank in Form einer Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX .Die römisch 40 Bank AG ( römisch 40 AG) ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 eingetragenes Kreditinstitut bzw. eine Universalbank in Form einer Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 .

Die XXXX – ein Sondervermögen des XXXX – hält 76,8732 % der Stammaktien. Die restlichen Stimmrechte (23,1268 %) sind im Besitz eines Bankenkonsortiums aus XXXX , bestehend aus der XXXX und der XXXX , im Rahmen der XXXX Beteiligungsgesellschaft mbH.Die römisch 40 – ein Sondervermögen des römisch 40 – hält 76,8732 % der Stammaktien. Die restlichen Stimmrechte (23,1268 %) sind im Besitz eines Bankenkonsortiums aus römisch 40 , bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 , im Rahmen der römisch 40 Beteiligungsgesellschaft mbH.

1.2. Zum Beschluss des SRB vom XXXX :1.2. Zum Beschluss des SRB vom römisch 40 :

Der SRB fasste am XXXX unter der Zahl SRB/ XXXX einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für die BF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX . Der Beschluss enthielt allgemeine Erläuterungen zur Berechnung dieses Beitrags bzw. nach welcher Methode der Beitrag berechnet wurde. Im Anhang zu Berechnungsdetails konnte lediglich abgeleitet werden, wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war. Der SRB fasste am römisch 40 unter der Zahl SRB/ römisch 40 einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für die BF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 . Der Beschluss enthielt allgemeine Erläuterungen zur Berechnung dieses Beitrags bzw. nach welcher Methode der Beitrag berechnet wurde. Im Anhang zu Berechnungsdetails konnte lediglich abgeleitet werden, wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war.

Dieser Beschluss des SRB wurde der BF von der FMA im Wege eines Mandatsbescheides vom 24.04.2019 übermittelt. Die BF erhob gegen diesen Mandatsbescheid am 10.05.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung bei der FMA. Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass es für die Vorschreibung des Beitrags zum SRF in Form eines Mandatsbescheides keine Rechtsgrundlage gebe und bemängelte die Transparenz der Berechnungsgrundlagen.

Am 08.07.2019 erhob die BF eine Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Beschluss des SRB vom 16.04.2019. Das Verfahren ist protokolliert zu XXXX . Am 08.07.2019 erhob die BF eine Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Beschluss des SRB vom 16.04.2019. Das Verfahren ist protokolliert zu römisch 40 .

Die von der BF eingebrachte Vorstellung wurde von der FMA mit angefochtenem Bescheid abgewiesen. Die FMA schrieb der BF einen Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX vor. Die von der BF eingebrachte Vorstellung wurde von der FMA mit angefochtenem Bescheid abgewiesen. Die FMA schrieb der BF einen Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 vor.

Der vorgeschriebene Betrag langte fristgerecht auf dem Konto der FMA ein.

Am 29.10.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Vorstellungsbescheid der FMA.

Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- XXXX wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR XXXX bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei. Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache, Berechnungsdetails des SRB sowie die Decision des SRB vom 22.01.2019 (SRB/ XXXX ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen SRF 2019 beigelegt.Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 01.10.2019, GZ: FMA- römisch 40 wurde die Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die BF ihren Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr 2019 in Höhe von EUR römisch 40 bis spätestens 27.05.2019 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei. Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom 16.04.2019 in englischer und deutscher Sprache, Berechnungsdetails des SRB sowie die Decision des SRB vom 22.01.2019 (SRB/ römisch 40 ) über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen SRF 2019 beigelegt.

Das EuG setzte das zu XXXX protokollierte Verfahren betreffend den XXXX vorgeschriebenen Beitrag für das Jahr XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen XXXX /SRB, XXXX , XXXX Bank/SRB und T XXXX /SRB betreffend die SRM-Beiträge für das Jahr XXXX aus, da in der Nichtigkeitsklage der BF weitgehend dieselben Rechtsfragen aufgeworfen wurden. Das EuG setzte das zu römisch 40 protokollierte Verfahren betreffend den römisch 40 vorgeschriebenen Beitrag für das Jahr römisch 40 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen römisch 40 /SRB, römisch 40 , römisch 40 Bank/SRB und T römisch 40 /SRB betreffend die SRM-Beiträge für das Jahr römisch 40 aus, da in der Nichtigkeitsklage der BF weitgehend dieselben Rechtsfragen aufgeworfen wurden.

In weiterer Folge hat das EuG mit Urteilen vom XXXX in den soeben genannten Rechtssachen entschieden und die entsprechenden Beschlüsse des SRB wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt. Die Kommission sowie der SRB brachten Rechtsmittel beim EuGH, protokolliert zu XXXX ein. Am XXXX sowie am XXXX entschied der EuGH über die Rechtssachen und erklärte die entsprechenden Beitragsbeschlüsse des SRB für das Jahr XXXX für nichtig und stellte fest, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des EuGHs nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt.In weiterer Folge hat das EuG mit Urteilen vom römisch 40 in den soeben genannten Rechtssachen entschieden und die entsprechenden Beschlüsse des SRB wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt. Die Kommission sowie der SRB brachten Rechtsmittel beim EuGH, protokolliert zu römisch 40 ein. Am römisch 40 sowie am römisch 40 entschied der EuGH über die Rechtssachen und erklärte die entsprechenden Beitragsbeschlüsse des SRB für das Jahr römisch 40 für nichtig und stellte fest, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des EuGHs nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss der drei Verfahren zu den Beiträgen für das XXXX , nahm das EuG das ausgesetzte Verfahren in der Rechtssache XXXX wieder auf. Das Verfahren ist aktuell noch beim EuG anhängig. Nach dem rechtskräftigen Abschluss der drei Verfahren zu den Beiträgen für das römisch 40 , nahm das EuG das ausgesetzte Verfahren in der Rechtssache römisch 40 wieder auf. Das Verfahren ist aktuell noch beim EuG anhängig.

Der SRB beschloss aufgrund des oben genannten Urteils des EuGHs den Beschluss vom 16.04.2019 betreffend die BF zurückzunehmen und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

1.3. Zum neuen Beschluss des SRB vom XXXX :1.3. Zum neuen Beschluss des SRB vom römisch 40 :

Der SRB leitete ein Konsultationsverfahren ein. Im Rahmen der eingeleiteten Konsultation erhielten die betroffenen Institute die Möglichkeit, sich zu allen Aspekten des vorläufigen neuen XXXX -Beschlusses zu äußern.Der SRB leitete ein Konsultationsverfahren ein. Im Rahmen der eingeleiteten Konsultation erhielten die betroffenen Institute die Möglichkeit, sich zu allen Aspekten des vorläufigen neuen römisch 40 -Beschlusses zu äußern.

Am XXXX fasste der SRB zur Zahl SRB/ XXXX unter dem Titel „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom XXXX über die Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge (SRB/ XXXX ) soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute“ einen neuen Beschluss über die von der BF im Jahr XXXX zu leistenden Beiträge zum SRF in Höhe von EUR XXXX . Als Anlagen wurden dem neuen XXXX -Beschluss des SRB in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.Am römisch 40 fasste der SRB zur Zahl SRB/ römisch 40 unter dem Titel „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom römisch 40 über die Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge (SRB/ römisch 40 ) soweit er die in Anhang römisch eins zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute“ einen neuen Beschluss über die von der BF im Jahr römisch 40 zu leistenden Beiträge zum SRF in Höhe von EUR römisch 40 . Als Anlagen wurden dem neuen römisch 40 -Beschluss des SRB in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.

Die erneute Festlegung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge für jedes der betroffenen Institute erfolgte auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für XXXX angewendeten Methodik. Die erneute Festlegung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge für jedes der betroffenen Institute erfolgte auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für römisch 40 angewendeten Methodik.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

2.2. Zu den Feststellungen zur BF

Die Feststellungen zur BF, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch, dem eingeholten Firmenbuchauszug durch das BVwG und den Angaben der BF auf ihrer Homepage.

2.3. Zu den Feststellungen zum Beschluss des SRB vom XXXX sowie zum neuen Beschluss des SRB vom XXXX :2.3. Zu den Feststellungen zum Beschluss des SRB vom römisch 40 sowie zum neuen Beschluss des SRB vom römisch 40 :

Die Feststellungen zu den Beschlüssen des SRB sowie den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf den unbedenklichen und unbestrittenen behördlichen sowie gerichtlichen Akteninhalt (vgl insbesondere OZ 7 bis 13 samt den jeweils damit einhergehenden Anhängen).Die Feststellungen zu den Beschlüssen des SRB sowie den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf den unbedenklichen und unbestrittenen behördlichen sowie gerichtlichen Akteninhalt vergleiche insbesondere OZ 7 bis 13 samt den jeweils damit einhergehenden Anhängen).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzung des Verfahrens

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020, W148 2225740-1/5E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren XXXX gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt, welches nach wie vor beim EuG anhängig ist.Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020, W148 2225740-1/5E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren römisch 40 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt, welches nach wie vor beim EuG anhängig ist.

Allerdings hat sowohl der VwGH als auch der EuGH die im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen umfassend beurteilt und geklärt, sodass eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens nun möglich ist (s.u. nähere Begründung).

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Rechtliche Grundlagen

a) nationale und unionale Rechtsgrundlagen

-        §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Z 23, 123a Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz („BaSAG“), BGBl. I Nr. 98/2014-        §§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Ziffer 23,, 123a Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz („BaSAG“), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

-        Art. 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 („SRM-VO“)

-        Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen („DelVO“)

-        Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds („DfV“)

-        §§ 13, 57 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) BGBl Nr 51/1991-        §§ 13, 57 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,

b) Die hier maßgeblichen Bestimmungen der SRM-VO lauten auszugsweise:

„Artikel 67- Allgemeine Bestimmungen

1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds') errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt.

[…]

(4) Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen.

[…]

Artikel 70 – Im Voraus erhobene Beiträge

(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2) Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

[…]“

Der Artikel 4 der DelVO lautet auszugsweise:

„Artikel 4 – Berechnung der jährlichen Beiträge

Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt“

§ 123a BaSAG lautet auszugsweise:Paragraph 123 a, BaSAG lautet auszugsweise:

„Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 123a. (1) Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.Paragraph 123 a, (1) Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen […]“(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen […]“

c. Beschluss des SRB („Decision“)

-        Beschluss des SRB vom XXXX , Zahl SRB/ XXXX , „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom 16.04.2019 über die Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge (SRB XXXX ) soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute"-        Beschluss des SRB vom römisch 40 , Zahl SRB/ römisch 40 , „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom 16.04.2019 über die Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge (SRB römisch 40 ) soweit er die in Anhang römisch eins zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute"

3.3.2. Zur Erlassung eines Mandatsbescheides

Nach § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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