TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 W276 2213048-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AVG §38
AVG §57 Abs1
BaSAG §123a
BaSAG §2
BaSAG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §50 Abs1
  1. BaSAG § 123a heute
  2. BaSAG § 123a gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  1. BaSAG § 2 heute
  2. BaSAG § 2 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BaSAG § 2 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  4. BaSAG § 2 gültig von 29.05.2021 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BaSAG § 2 gültig von 30.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. BaSAG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. BaSAG § 2 gültig von 29.12.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  8. BaSAG § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015
  9. BaSAG § 2 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  10. BaSAG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015
  11. BaSAG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015
  1. BaSAG § 3 heute
  2. BaSAG § 3 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BaSAG § 3 gültig von 12.08.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022
  4. BaSAG § 3 gültig von 29.05.2021 bis 11.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BaSAG § 3 gültig von 29.12.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  6. BaSAG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 28.12.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch


W276 2213048-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX zu XXXX in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 zu römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG)

A) den Beschluss gefasst:

Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu W107 2213048-1, (nunmehr W276 2213048-1) ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zu W107 2213048-1, (nunmehr W276 2213048-1) ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B) und zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2018 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“ oder „belangte Behörde“) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG iVm Art. 70 VO (EU) 806/2014 und Art. 8 Abs. 1 lit a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 in Höhe von EUR XXXX vor. 1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2018 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“ oder „belangte Behörde“) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der römisch 40 („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) gemäß Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, VO (EU) 806/2014 und Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 in Höhe von EUR römisch 40 vor.

Als Anlagen wurden dem Mandatsbescheid der Beschluss („Decision“) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses („Single Resolution Board“ – im Folgenden: SRB) vom XXXX in Englisch und Deutsch, die Berechnungsdetails des SRB und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt. Als Anlagen wurden dem Mandatsbescheid der Beschluss („Decision“) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses („Single Resolution Board“ – im Folgenden: SRB) vom römisch 40 in Englisch und Deutsch, die Berechnungsdetails des SRB und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.

2. Gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2018 erhob die bfP mit Eingabe vom 09.05.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde.

3. Zudem brachte die bfP am 05.07.2018 beim Gericht der Europäischen Union („EuG“) eine Klage gegen den Beschluss des SRB vom XXXX ein und beantragte die Nichtigerklärung dieses Beschlusses des SRB betreffend die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 einschließlich des Anhangs. Dieses Verfahren ist beim Gericht der Europäischen Union zur Zahl XXXX anhängig. 3. Zudem brachte die bfP am 05.07.2018 beim Gericht der Europäischen Union („EuG“) eine Klage gegen den Beschluss des SRB vom römisch 40 ein und beantragte die Nichtigerklärung dieses Beschlusses des SRB betreffend die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 einschließlich des Anhangs. Dieses Verfahren ist beim Gericht der Europäischen Union zur Zahl römisch 40 anhängig.

4. Aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung leitete die belangte Behörde mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.05.2018 das Ermittlungsverfahren ein. Es erfolgten Stellungnahmen der bfP vom 03.07.2018 und 14.09.2018.

5. Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Vorstellung der bfP gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die bfP ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 in Höhe von XXXX bis spätestens 25.05.2018 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei.5. Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Vorstellung der bfP gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die bfP ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 in Höhe von römisch 40 bis spätestens 25.05.2018 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei.

Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom XXXX in Englisch und Deutsch, der Beschluss des SRB vom 08.02.2018 über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2018, die Berechnungsdetails des SRB und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt. Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom römisch 40 in Englisch und Deutsch, der Beschluss des SRB vom 08.02.2018 über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF 2018, die Berechnungsdetails des SRB und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

7. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem erfolgte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Beschwerdegründen.

8. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren zu XXXX ausgesetzt.8. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren zu römisch 40 ausgesetzt.

9. Das EuG teilte der bfP mit Mitteilung vom 09.07.2020 mit, dass das unter Punkt 3. genannte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen XXXX betreffend die SRF-Beiträge für das Jahr 2017, ausgesetzt wird. In weiterer Folge entschied das EuG mit Urteilen vom 23.09.2020 in den genannten Rechtssachen.9. Das EuG teilte der bfP mit Mitteilung vom 09.07.2020 mit, dass das unter Punkt 3. genannte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen römisch 40 betreffend die SRF-Beiträge für das Jahr 2017, ausgesetzt wird. In weiterer Folge entschied das EuG mit Urteilen vom 23.09.2020 in den genannten Rechtssachen.

10. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 gab die bfP die der im Kopf des gegenständlichen Erkenntnisses ausgewiesenen Rechtsvertreterin erteilte Vollmacht bekannt.

11. Am 15.07.2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) betreffend die XXXX über die verbundenen Rechtssachen protokolliert zu XXXX sowie XXXX (vgl. Punkt 9.). 11. Am 15.07.2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) betreffend die römisch 40 über die verbundenen Rechtssachen protokolliert zu römisch 40 sowie römisch 40 vergleiche Punkt 9.).

12. Am 03.03.2022 entschied der EuGH über die Rechtssachen betreffend die bfP, Zahl XXXX , sowie die XXXX . 12. Am 03.03.2022 entschied der EuGH über die Rechtssachen betreffend die bfP, Zahl römisch 40 , sowie die römisch 40 .

13. Am 12.08.2022 langte eine Stellungnahme der bfP beim BVwG ein.

14. Mit Eingabe vom 18.08.2022 gab die FMA bekannt, dass der SRB am XXXX , Zahl XXXX , einen neuen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF 2018 erlassen habe. Die FMA legte den Beschluss samt Beilagen dem BVwG vor. 14. Mit Eingabe vom 18.08.2022 gab die FMA bekannt, dass der SRB am römisch 40 , Zahl römisch 40 , einen neuen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF 2018 erlassen habe. Die FMA legte den Beschluss samt Beilagen dem BVwG vor.

15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W276 neu zugewiesen.

16. Mit Aufforderung des erkennenden Gerichtes vom 05.06.2024 wurde die bfP ersucht, das erkennende Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend die Rechtssache XXXX vor dem EuG zu informieren.16. Mit Aufforderung des erkennenden Gerichtes vom 05.06.2024 wurde die bfP ersucht, das erkennende Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend die Rechtssache römisch 40 vor dem EuG zu informieren.

17. Am 18.06.2024 langte eine aufgeforderte Stellungnahme der bfP beim BVwG ein, mit der sie zusammengefasst mitgeteilt hat, dass das Verfahren vor dem EuG nach wie vor anhängig ist, nach Auffassung der bfP aber zeitnahe mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des SRB vom XXXX ) und den neuerlichen Beschluss des SRB vom XXXX samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, insbesondere in den Beschluss des SRB vom römisch 40 ) und den neuerlichen Beschluss des SRB vom römisch 40 samt allen dazugehörigen Annexen und Beilagen.

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

Die XXXX ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu XXXX eingetragenes Kreditinstitut bzw. eine Universalbank in Form einer Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX .Die römisch 40 ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 eingetragenes Kreditinstitut bzw. eine Universalbank in Form einer Aktiengesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 .

Die XXXX – ein Sondervermögen des XXXX – hält 76,8732 % der Stammaktien. Die restlichen Stimmrechte (23,1268 %) sind im Besitz eines Bankenkonsortiums aus XXXX , bestehend aus der XXXX und der XXXX , im Rahmen der XXXX Beteiligungsgesellschaft mbH.Die römisch 40 – ein Sondervermögen des römisch 40 – hält 76,8732 % der Stammaktien. Die restlichen Stimmrechte (23,1268 %) sind im Besitz eines Bankenkonsortiums aus römisch 40 , bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 , im Rahmen der römisch 40 Beteiligungsgesellschaft mbH.

1.2. Zum Beschluss des SRB vom XXXX :1.2. Zum Beschluss des SRB vom römisch 40 :

Der SRB fasste am XXXX unter der Zahl XXXX einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für die bfP betreffend das Jahr XXXX in Höhe von EUR XXXX . Der Beschluss enthielt allgemeine Erläuterungen zur Berechnung dieses Beitrags bzw. nach welcher Methode der Beitrag berechnet wurde. Im Anhang zu Berechnungsdetails konnte lediglich abgeleitet werden, wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war. Der SRB fasste am römisch 40 unter der Zahl römisch 40 einen Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für die bfP betreffend das Jahr römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 . Der Beschluss enthielt allgemeine Erläuterungen zur Berechnung dieses Beitrags bzw. nach welcher Methode der Beitrag berechnet wurde. Im Anhang zu Berechnungsdetails konnte lediglich abgeleitet werden, wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war.

Dieser Beschluss des SRB wurde der bfP von der FMA im Wege eines Mandatsbescheides vom 24.04.2018 übermittelt. Die bfP erhob gegen diesen Mandatsbescheid am 09.05.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung bei der FMA. Die bfP brachte im Wesentlichen vor, dass es für die Vorschreibung des Beitrags zum SRF in Form eines Mandatsbescheides keine Rechtsgrundlage gebe und bemängelte die Transparenz der Berechnungsgrundlagen.

Am 05.07.2018 erhob die bfP eine Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Beschluss des SRB vom XXXX . Das Verfahren ist protokolliert zu XXXX . Am 05.07.2018 erhob die bfP eine Nichtigkeitsklage beim EuG gegen den dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Beschluss des SRB vom römisch 40 . Das Verfahren ist protokolliert zu römisch 40 .

Die von der bfP eingebrachte Vorstellung wurde von der FMA mit angefochtenem Bescheid abgewiesen. Die FMA schrieb der bfP einen Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr XXXX in Höhe von EUR XXXX vor. Die von der bfP eingebrachte Vorstellung wurde von der FMA mit angefochtenem Bescheid abgewiesen. Die FMA schrieb der bfP einen Anteil an den Beiträgen für den SRF betreffend das Jahr römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 vor.

Der vorgeschriebene Betrag langte fristgerecht auf dem Konto der FMA ein.

Am 19.11.2018 erhob die bfP fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Vorstellungsbescheid der FMA.

Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Vorstellung der bfP gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die bfP ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr XXXX in Höhe von XXXX bis spätestens 25.05.2018 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei. Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom XXXX in Englisch und Deutsch, der Beschluss des SRB vom 08.02.2018 über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF XXXX , die Berechnungsdetails des SRB und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt. Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Vorstellung der bfP gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die bfP ihren Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr römisch 40 in Höhe von römisch 40 bis spätestens 25.05.2018 auf näher bezeichnetes Konto einzuzahlen habe, wobei zugleich festgehalten wurde, dass dieser Betrag bereits fristgerecht bei der belangten Behörde eingegangen sei. Als Anlagen wurden dem Bescheid der Beschluss des SRB vom römisch 40 in Englisch und Deutsch, der Beschluss des SRB vom 08.02.2018 über die Höhe und Nutzung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Beitragsleistung zum einheitlichen Abwicklungsfonds SRF römisch 40 , die Berechnungsdetails des SRB und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.

Das EuG setzte das zu XXXX protokollierte Verfahren betreffend den gegenständlich vorgeschriebenen Beitrag für das Jahr 2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen XXXX betreffend die SRM-Beiträge für das Jahr XXXX aus, da in der Nichtigkeitsklage der bfP weitgehend dieselben Rechtsfragen aufgeworfen wurden. Das EuG setzte das zu römisch 40 protokollierte Verfahren betreffend den gegenständlich vorgeschriebenen Beitrag für das Jahr 2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtssachen römisch 40 betreffend die SRM-Beiträge für das Jahr römisch 40 aus, da in der Nichtigkeitsklage der bfP weitgehend dieselben Rechtsfragen aufgeworfen wurden.

In weiterer Folge hat das EuG mit Urteilen vom XXXX in den angeführten Rechtssachen entschieden und die entsprechenden Beschlüsse des SRB wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt. Die Kommission sowie der SRB brachten Rechtsmittel beim EuGH, protokolliert zu XXXX ein. Am XXXX sowie am XXXX entschied der EuGH über die Rechtssachen und erklärte die entsprechenden Beitragsbeschlüsse des SRB für das Jahr XXXX für nichtig und stellte fest, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des EuGHs nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt.In weiterer Folge hat das EuG mit Urteilen vom römisch 40 in den angeführten Rechtssachen entschieden und die entsprechenden Beschlüsse des SRB wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt. Die Kommission sowie der SRB brachten Rechtsmittel beim EuGH, protokolliert zu römisch 40 ein. Am römisch 40 sowie am römisch 40 entschied der EuGH über die Rechtssachen und erklärte die entsprechenden Beitragsbeschlüsse des SRB für das Jahr römisch 40 für nichtig und stellte fest, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses des EuGHs nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss der drei Verfahren zu den Beiträgen für das Jahr XXXX , nahm das EuG das ausgesetzte Verfahren in der Rechtssache XXXX wieder auf. Das Verfahren ist aktuell noch beim EuG anhängig. Nach dem rechtskräftigen Abschluss der drei Verfahren zu den Beiträgen für das Jahr römisch 40 , nahm das EuG das ausgesetzte Verfahren in der Rechtssache römisch 40 wieder auf. Das Verfahren ist aktuell noch beim EuG anhängig.

Der SRB entschied aufgrund des oben genannten Urteils des EuGH den Beschluss vom XXXX betreffend die bfP zurückzunehmen und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen. Der SRB entschied aufgrund des oben genannten Urteils des EuGH den Beschluss vom römisch 40 betreffend die bfP zurückzunehmen und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

1.3. Zum neuen Beschluss des SRB vom XXXX :1.3. Zum neuen Beschluss des SRB vom römisch 40 :

Der SRB leitete ein Konsultationsverfahren ein. Im Rahmen der eingeleiteten Konsultation erhielten die betroffenen Institute die Möglichkeit, sich zu allen Aspekten des vorläufigen neuen 2018-Beschlusses zu äußern.

Am XXXX fasste der SRB zur Zahl XXXX unter dem Titel „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom XXXX über die Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge ( XXXX ) soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für 2018 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr XXXX zu leistenden Beiträge zum SRF in Höhe von XXXX Als Anlagen wurden dem neuen XXXX -Beschluss des SRB in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.Am römisch 40 fasste der SRB zur Zahl römisch 40 unter dem Titel „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom römisch 40 über die Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge ( römisch 40 ) soweit er die in Anhang römisch eins zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für 2018 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute“ einen neuen Beschluss über die von der bfP im Jahr römisch 40 zu leistenden Beiträge zum SRF in Höhe von römisch 40 Als Anlagen wurden dem neuen römisch 40 -Beschluss des SRB in englischer und deutscher Sprache, die Berechnungsdetails und eine Übersicht statistischer Werte beigelegt.

Die erneute Festlegung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge für jedes der betroffenen Institute erfolgte auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für XXXX angewendeten Methodik. Die erneute Festlegung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge für jedes der betroffenen Institute erfolgte auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für römisch 40 angewendeten Methodik.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

2.2. Zu den Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei

Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch, dem eingeholten Firmenbuchauszug durch das BVwG und den Angaben der bfP auf ihrer Homepage.

2.3. Zu den Feststellungen zum Beschluss des SRB vom XXXX sowie zum neuen Beschluss des SRB vom XXXX :2.3. Zu den Feststellungen zum Beschluss des SRB vom römisch 40 sowie zum neuen Beschluss des SRB vom römisch 40 :

Die Feststellungen zu den Beschlüssen des SRB sowie den weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf den unbedenklichen und unbestrittenen behördlichen sowie gerichtlichen Akteninhalten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzung des Verfahrens

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit Beschluss des BVwG vom XXXX zu W107 2213048-1/4Z (nunmehr W276 2213048-1), wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren XXXX gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt, welches nach wie vor beim EuG anhängig ist.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 zu W107 2213048-1/4Z (nunmehr W276 2213048-1), wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuG im Verfahren römisch 40 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt, welches nach wie vor beim EuG anhängig ist.

Allerdings hat sowohl der VwGH als auch der EuGH die im gegenständlichen Verfahren relevanten Rechtsfragen umfassend beurteilt und geklärt, sodass eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens nun möglich ist (s.u. nähere Begründung).

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Rechtliche Grundlagen

a) nationale und unionale Rechtsgrundlagen

-        §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Z 23, 123a Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz („BaSAG“), BGBl. I Nr. 98/2014-        §§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Ziffer 23,, 123a Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz („BaSAG“), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

-        Art. 67, 69 und 70 der Verordnung (EU) 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 („SRM-VO“)

-        Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen („DelVO“)

-        Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds („DfV“)

-        §§ 13, 57 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) BGBl Nr 51/1991-        §§ 13, 57 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,

b) Die hier maßgeblichen Bestimmungen der SRM-VO lauten auszugsweise:

„Artikel 67- Allgemeine Bestimmungen

1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds') errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt.

[…]

(4) Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen.

[…]

Artikel 70 – Im Voraus erhobene Beiträge

(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2) Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

[…]“

Der Artikel 4 der DelVO lautet auszugsweise:

„Artikel 4 – Berechnung der jährlichen Beiträge

Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt“

§ 123a BaSAG lautet auszugsweise:Paragraph 123 a, BaSAG lautet auszugsweise:

„Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 123a. (1) Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.Paragraph 123 a, (1) Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen […]“(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen […]“

c. Beschluss des SRB („Decision“)

-        Beschluss des SRB vom XXXX , „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom XXXX über die Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge XXXX ) soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für XXXX im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute"-        Beschluss des SRB vom römisch 40 , „Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses des Ausschusses vom römisch 40 über die Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge römisch 40 ) soweit er die in Anhang römisch eins zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für römisch 40 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute"

3.3.2. Zur Erlassung eines Mandatsbescheides

Nach § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berech

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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