Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013