Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, Installateur, *****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin i... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 1. 6. 2006 bei der Beklagten als Pflasterer beschäftigt und wurde am 5. 7. 2006 entlassen. Die Entlassung erfolgte, weil der Kläger anlässlich der Übergabe einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am 5. 7. 2006, die eine eintägige Arbeitsunfähigkeit wegen einer Achillessehnenzerrung auswies, erklärt hatte, dass er wegen eines Sehnenleidens im rechten Arm den Beruf des Pflasterers nicht mehr ausüben könne. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger (geb 1957) ist seit dem 18. 12. 1991 Vertragslehrer des Bundes. Ab 1998 unterrichtete er an der Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule (BHAK/BHAS) I***** die Unterrichtsgegenstände Rechnungswesen (RW) und Betriebswirtschaftslehre (BWL). Ab 1999 war er als Personalvertreter Mitglied des Dienststellenausschusses (DSA) dieser Schule. Im Schuljahr 2002/2003 übernahm er die Klasse 2IT2 in BWL und die Klasse 3SKF in RW von seinen Vorgängern ohne Rückstände im Leh... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus L*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Armin E*, vertreten durch Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die bekl... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 1974 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verkäuferin angestellt. Sie war in einer Filiale in 1060 Wien eingesetzt, in der sie alle vorkommenden Tätigkeiten (Kassieren, Warenübernahme, Nachschlichten von Regalen) zu verrichten hatte. Wegen eines Herzleidens - 1992 wurde ihr erstmals ein Herzschrittmacher eingesetzt - befand sie sich von 13. 3. bis 23. 3. 1991, von 6. 4. bis 8. 4. 1992, von 9. 4. bis 27. 6. 1992, von 19. 3. bis 28. 3. 1993, vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war im Angestelltenverhältnis für das Service und die Instandsetzung aller technischen Anlagen der beklagten Partei, die eine Großbäckerei betreibt und ausschließlich in den Nachtstunden produziert, verantwortlich. Der Beginn seiner Normalarbeitszeit war wunschgemäß zwischen 7 und 8 Uhr früh festgelegt worden. Nachdem der Kläger bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen verwarnt und ihm die Entlassung angedroht worden war, wurde er von der beklagten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine 1949 geborene begünstigte Behinderte, war seit 8. 1. 1990 bei der Beklagten als Küchengehilfin im Allgemeinen Krankenhaus (AKH) beschäftigt. Dienstbeginn der Klägerin war um 11 Uhr. Bis 14.30 Uhr hatte sie zunächst jeweils Dienst im Speisesaal, danach war sie mit Reinigungsarbeiten betraut. Sie hatte zwischen 11.30 und 14.30 Uhr die Möglichkeit, in der Personalkantine zu essen, und zwar entweder das normale Menü gegen Entgelt oder kostenlo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die sexuelle Belästigung eines weiblichen Lehrlings durch den Kläger zutreffend als wichtigen Grund, der die Beklagte zur Entlassung gemäß § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 berechtigte, angesehen. Es reicht daher insoweit aus, auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten: Das Berufung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 2. 1988 beim Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt. Sein Lohn betrug zuletzt S 20.466,- brutto monatlich. Mit der Behauptung, er sei mit einem ihm am 14. 10. 1996 zugekommenen Schreiben des Beklagten vom 11. 10. 1996 unberechtigt entlassen worden, begehrte der Kläger vom Beklagten S 158.182,43 brutto sA (aliquote Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 14. 10. 1996 von S 16.593,- brutto, Abfertigung von S 78.802,20 br... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 7. 2. 1994 bis 6. 10. 1996 als Raumpflegerin bei der zweitbeklagten Partei, deren Komplementär der Erstbeklagte ist, beschäftigt. Mit ihrer Klage begehrt sie den Zuspruch des aus dem
Spruch: hervorgehenden Betrages, welcher sich aus einer Weihnachtsremuneration von S 10.177,60, Kündigungsentschädigung (vom 6. bis 26. 10. 1996) von S 8.963,01, anteiligen Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung von S 763,32 sowie Urlaubsentschädigung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. November 1979 bis zu seiner Entlassung am 22. Mai 1996 bei der Beklagten zuletzt bis Sommer 1995 als Leiter des Kongreßhauses V***** beschäftigt. Mit Wirksamkeit 1. 1. 1990 war er nach § 94 des Villacher Vertragsbedienstetenrechtes in ein unkündbares Dienstverhältnis übernommen worden. Anfang 1996 teilte der Magistratsdirektor dem Bürgermeister mit, daß der Kläger nicht geeignet sei, die neuen Aufgaben des Kongreßhausdirektors zu bewäl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger - ein "begünstigter Behinderter" iS § 2 Abs 1 BEinstG - war vom 1. 7. 1981 bis zu seiner am 15. 5. 1996 ausgesprochenen Entlassung als Vertragsbediensteter der beklagten Partei im Landeskrankenhaus G*****beschäftigt. Er arbeitete zuletzt in der Schmutzwäschekammer am Förderband. Der Kläger - ein "begünstigter Behinderter" iS Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG - war vom 1. 7. 1981 bis zu seiner am 15. 5. 1996 ausgesprochenen Entlassung als Vertrags... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 1.7.1989 als Schichtleiter in der Abteilung Montage/Kopie mit einem Lohneinkommen von mtl S 54.648 brutto (inklusive Sonderzahlungen) als Arbeiter beschäftigt. Für die Vertretung des Abteilungsleiters ab 16 Uhr bekam er eine Zulage von 15 vH. Zu seinen Aufgaben gehörte ab 1.7.1989 neben der bisherigen Mitarbeit vor allem organisatorische und administrative Tätigkeit. Am 8.11.1991 traf der Kläger bei einer Zusammen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne des § 72 Abs 2 lit b K-LVBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 8. Jänner 1980 bis 3. Mai 1985 als Schichtführer und Maschineneinsteller beschäftigt. Er hatte sechs Mitarbeiter unter sich. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. September 1985, 23 E Vr 1574/85-6, wurde er der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren bei der beklagten Partei als Lohnbedienstete (Oberbauarbeiter) bis zu ihrer am 24.11.1981 erfolgten Entlassung beschäftigt. Für beide Kläger lagen in diesem Zeitpunkt Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Im Falle einer von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung der Kläger stünde dem Erstkläger ein Bruttobetrag von S 38.077,-- und dem Zweitkläger ein solcher von S 38.281,30 zu. Mit der Behauptung, die En... mehr lesen...