TE OGH 1990/2/28 9ObA56/90

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Emil L***, Vertragsbediensteter, Klagenfurt, Kanaltalerstraße 46, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei L*** K***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Jörg H***, dieser vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 37.112,60 sA und Feststellung (Streitwert S 6.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 27.Oktober 1989, GZ 8 Ra 99/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juni 1989, GZ 31 Cga 79/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne des § 72 Abs 2 lit b K-LVBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, der Kläger sei zu seinem tätlichen Angriff provoziert worden und seine Erregung sei entschuldbar gewesen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gab das dienstliche Verhalten des Klägers schon seit dem Jahr 1980 immer wieder Anlaß zu Beschwerden und Ermahnungen. Er erledigte ihm aufgetragene Arbeiten nicht, war zum Teil nicht auffindbar und beschimpfte Mitarbeiter wiederholt grundlos auf das gröblichste. Am 15.Dezember 1988 wurde dem Kläger neuerlich eine "strenge Ermahnung" unter Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses erteilt. Dennoch weigerte er sich am 19.Jänner 1989, die ihm von seinem Vorgesetzten aufgetragenen Kopierarbeiten vordringlich durchzuführen und schleuderte im Zuge einer lautstarken Auseinandersetzung einen Gegenstand (Uhu-Stick) gegen ihn, wodurch er seinem Vorgesetzten unter dem rechten Auge eine blutende Verletzung zufügte. Der Kläger hat sich dadurch einer einen Entlassungsgrund bildenden Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten schuldig gemacht (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 78 und 99; Martinek-Schwarz, AngG6 635 mwH). Daß das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat endete, ist für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes ohne Belang.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine besondere Schutzwürdigkeit als Behinderter berufen. Das BEinstG bindet die Entlassung weder an die Zustimmung einer Behörde oder eines Gerichts noch zählt es gewisse wichtige Gründe auf, die eine Entlassung rechtfertigen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 475). Der Kläger hat sich die Folgen seines Verhaltens selbst zuzuschreiben, zumal er vorher schon wiederholt ermahnt worden ist. Auch seine soziale Lage ändert nichts daran, daß der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl Kuderna aaO 37 ff).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Die Höhe der Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Erfolg der Beklagten auch in der Abwehr des vom Kläger aufrecht gehaltenen Eventualbegehrens.

Anmerkung

E20443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00056.9.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19900228_OGH0002_009OBA00056_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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