Norm: GewO 1859 §78KollV für das Bäckergewerbe §20
Rechtssatz: Die Verpflichtung des § 20 Z 1 des Kollektivvertrages, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des auszuzahlenden Nettobetrages mit der Gutschrift auf seinem Konto ersetzt. § 20 Z ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §78KollV für Expeditarbeiter. Redaktions- und Verwaltungsgehilfen. Zusteller und Austräger §8
Rechtssatz: Durch keine der beiden genannten Bestimmungen wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen, wonach eine bargeldlose Lohnzahlung auf ein vom Arbeitnehmer bekanntgegebenes Konto erfolgen soll. Entscheidungstexte 8 ObA 281/95 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §78
Rechtssatz: Musterkollektionen sind keine Waren im Sinne der §§ 78 ff GewO 1859. Werden diese den Vertretern durch Kauf überlassen, liegt kein Verstoß gegen das sogenannte "Truckverbot" vor. Entscheidungstexte 9 ObA 131/90 Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 131/90 Veröff: SZ 63/83 = EvBl 1990/159 S 781 = RdW 1991,55 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §78
Rechtssatz: Kreditierung eines Personenkraftwagen-Kaufes in einem Verwandtenbetrieb als Verstoß gegen das Truckverbot (§ 115 dGewO). Veröff: AuR 1975,157 (Herschel) Schlagworte *D*, Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104321 Dokumentnummer JJR_19740320_AUSL000_005AZR00351_7300000_001 mehr lesen...