Norm
GewO 1859 §78Rechtssatz
Durch keine der beiden genannten Bestimmungen wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen, wonach eine bargeldlose Lohnzahlung auf ein vom Arbeitnehmer bekanntgegebenes Konto erfolgen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096952Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_008OBA00281_9500000_001