RS OGH 1996/3/28 8ObA281/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Norm

GewO 1859 §78
KollV für Expeditarbeiter. Redaktions- und Verwaltungsgehilfen. Zusteller und Austräger §8

Rechtssatz

Durch keine der beiden genannten Bestimmungen wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen, wonach eine bargeldlose Lohnzahlung auf ein vom Arbeitnehmer bekanntgegebenes Konto erfolgen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096952

Dokumentnummer

JJR_19960328_OGH0002_008OBA00281_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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