RS OGH 1996/10/17 8ObA2286/96a

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

GewO 1859 §78
KollV für das Bäckergewerbe §20

Rechtssatz

Die Verpflichtung des § 20 Z 1 des Kollektivvertrages, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des auszuzahlenden Nettobetrages mit der Gutschrift auf seinem Konto ersetzt. § 20 Z 2 des Kollektivvertrages (Verfallklausel) ist davon unabhängig anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105996

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_008OBA02286_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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