Norm
GewO 1859 §78Rechtssatz
Die Verpflichtung des § 20 Z 1 des Kollektivvertrages, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des auszuzahlenden Nettobetrages mit der Gutschrift auf seinem Konto ersetzt. § 20 Z 2 des Kollektivvertrages (Verfallklausel) ist davon unabhängig anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105996Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_008OBA02286_96A0000_002