Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße, zu verantworten, daß am 3. Oktober 1995 in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, die mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: I) Bescheid vom 17.12.1993, MBA 12-BA 6332/93: Punkt 1, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschreibung der gegenständlichen Bescheidauflagen, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen darf, worauf in der Nähe des Ladegerätes durch näher bezeichneten Anschlag deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen ist, bzw wonach die näher beheichneten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, erfolgte gemäß § 77 GewO 1973 sowie § 27 Abs 2 ASchG bzw § 79 GewO 1973 sowie § 27 Abs 5 ASchG... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23.10.1995, wurde der XY Gastronomie GmbH F KG gemäß §81 Gewerbeordnung 1994 eine Betriebsanlagengenehmigung zum Betreiben der Betriebsanlage in Innsbruck (Gastbetrieb Restaurant F) erteilt: 1) Auflage Punkt I) 2)dieses angeführten Genehmigungsbescheides lautet: Die Bedienung im Gastgarten ist so rechtzeitig einzustellen, daß de... mehr lesen...