Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr B. J., geb XY, hat am 10.08.2004 gegen 18.30 Uhr bei der Einfahrt zum Gewerbepark N. in 9900 Lienz, XY, an Privatpersonen, nämlich Herrn J. D., Messersets zum Kauf angeboten bzw verkauft und dadurch ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus ausgeübt, obwohl das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus an Privatpersonen nur ausgeübt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 und § 53a GewO 1994 ist das Feilbieten ?im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus". Ergibt sich aus der im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Tatanlastung lediglich eine gewerbliche Tätigkeit an einem Ort (Feilbieten von Uhren, Messersets, Teppichen an Privatpersonen), nämlich am Bahnhofsvorplatz in A, so ist in der Ausübung dieser Tätigkeit an einem bestimmten Ort kein ?Umherziehen von Ort zu Ort... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des verbotenen Feilbietens im Umherziehen bereits dann erfüllt, wenn nicht vorherbestellte Waren mitgeführt werden und die Bereitschaft besteht, diese an jeden Interessenten zu verkaufen, ohne über eine entsprechende behördliche Bewilligung zu verfügen. Strafbarkeit des Unternehmers, wenn er seine Fahrverkäufer nicht entsprechend informiert und kontrolliert. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...