Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.1.1994, Zl 3-19.421/93-A, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für das Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, S-gasse, zu verantworten, daß durch eine Angestellte der Firma C GmbH am 27.5.1993 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus Orientteppiche feilgeboten wurden. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des verbotenen Feilbietens im Umherziehen bereits dann erfüllt, wenn nicht vorherbestellte Waren mitgeführt werden und die Bereitschaft besteht, diese an jeden Interessenten zu verkaufen, ohne über eine entsprechende behördliche Bewilligung zu verfügen. Strafbarkeit des Unternehmers, wenn er seine Fahrverkäufer nicht entsprechend informiert und kontrolliert. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Zu den Merkmalen des Feilbietens im Umherziehen gehört nicht nur das Anbieten einer Ware, sondern auch das Mitführen derselben und die Bereitschaft diese sogleich an jeden Kauflustigen zu verkaufen. Wer ohne Gewerbeberechtigung eine gewerbliche Tätigkeit im Umherziehen ausübt, ist nach § 366 Abs 1 Z 1 zu bestrafen. mehr lesen...