Zu den Merkmalen des Feilbietens im Umherziehen gehört nicht nur das Anbieten einer Ware, sondern auch das Mitführen derselben und die Bereitschaft diese sogleich an jeden Kauflustigen zu verkaufen. Wer ohne Gewerbeberechtigung eine gewerbliche Tätigkeit im Umherziehen ausübt, ist nach § 366 Abs 1 Z 1 zu bestrafen.