Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als die gemäß § 370 der Gewerbeordnung verantwortliche Geschäftsführerin des Vereines "L.V.-Natur und Mensch - Verein zur Entwicklung einer ganzheitlichen Sicht bei der Entwicklung eines Gesundheitsideals" zu verantworten, dass von diesem Verein von zumindest 14.09.1998 bis 23.09.1998 auf eigene Rechnung und Gefahr gegen Entgelt zu Erwerbszwecken vom Standort in Salzburg, E-G-Straße 6 b aus der V... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim sogenannten Versandhandel kommt es nicht darauf an, dass die Waren in Inseraten in Zeitungen oder Zeitschriften beworben werden. Wesentlich ist, dass das Anbieten nicht in offenen Ladengeschäften, sondern schriftlich mittels Katalogen oder Prospekten erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden. Es ist daher für die vorgeworfene Übertretung des § 50 Abs 2 GewO völlig unbedeutend, ob die vom Gewerbeinhaber angebotenen Verzehrprodu... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Vorbringen, dass die Bestimmung des § 50 Abs 2 GewO zu einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der inländischen Anbieter und zu einer Inländerdiskriminierung führe, wird entgegengehalten, dass es sich bei § 50 Abs 2 GewO um eine in der Gewerbeordnung verankerte Konsumentenschutzbestimmung handelt, die gleichermaßen für inländische, wie auch für ausländische Gewerbeinhaber, die in Österreich Waren verkaufen, gilt. Es ist daher auch einem ausländischen Handelsgew... mehr lesen...
Begründung: 1. Das im
Spruch: zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben am 21.09.1996 vom Büro der Fa "L" im Standort Wien, K-Ring, im Rahmen einer Werbeanzeige in einer periodischen Druckschrift (K-beilage "F") Arzneimittel, nämlich die Hormonpräperate Melatonin- und DHEA-Kapseln, mittels Zusendung im Postweg angeboten, obwohl der Versandhandel mit Arzeinmittel an den Letztverbraucher unzulässig ist." Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 14 iVm § 50 Abs 2 GewO ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot des § 50 Abs 2 GewO 1994, wonach der Versandhandel mit Arzneimitteln unzulässig ist, bezieht sich nur auf jene Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. mehr lesen...