RS UVS Salzburg 1999/06/29 4/10065/5-1999th

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Rechtssatz

Beim sogenannten Versandhandel kommt es nicht darauf an, dass die Waren in Inseraten in Zeitungen oder Zeitschriften beworben werden. Wesentlich ist, dass das Anbieten nicht in offenen Ladengeschäften, sondern schriftlich mittels Katalogen oder Prospekten erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden. Es ist daher für die vorgeworfene Übertretung des § 50 Abs 2 GewO völlig unbedeutend, ob die vom Gewerbeinhaber angebotenen Verzehrprodukte in Zeitungsinseraten beworben worden sind oder nicht.

Schlagworte
Verbraucherschutz; Versandhandel; Für die Übertretung des § 50 Abs 2 GewO ist es unbedeutend, ob die vom Gewerbeinhaber angebotenen Verzehrprodukte in Zeitungsinseraten beworben worden sind oder nicht; Auch einem ausländischen Handelsgewerbetreibenden, der von seinem ausländischen Standort das Handelsgewerbe in Form des Versandhandels betreibt ist es verboten, die in § 50 Abs 2 GewO näher angeführten Waren im Wege des Versandhandels in Österreich an Letztverbraucher zu verkaufen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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