Beim sogenannten Versandhandel kommt es nicht darauf an, dass die Waren in Inseraten in Zeitungen oder Zeitschriften beworben werden. Wesentlich ist, dass das Anbieten nicht in offenen Ladengeschäften, sondern schriftlich mittels Katalogen oder Prospekten erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden. Es ist daher für die vorgeworfene Übertretung des § 50 Abs 2 GewO völlig unbedeutend, ob die vom Gewerbeinhaber angebotenen Verzehrprodukte in Zeitungsinseraten beworben worden sind oder nicht.