Rechtssatz: Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist auf den durch § 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt. Er ist somit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, nicht aber für die maßgeblichen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl E 37 zu § 9 VStG in Hauer Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, Prugg Verlag Eisenstadt mehr lesen...
Rechtssatz: Da das Ausscheiden eines Geschäftsführers vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen ist, kommt in einem solchen Verfahren dem gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Parteistellung zu. Wird ein solcher Antrag durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. Das Ausscheiden des Geschäftsführers wird nicht erst durch die Anzeige bewirkt, sondern erfolgt bereits mit der Beendigung des der... mehr lesen...