RS UVS Kärnten 1993/03/08 KUVS-K2-1269/2/92

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Veröffentlicht am 08.03.1993
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Rechtssatz

Da das Ausscheiden eines Geschäftsführers vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen ist, kommt in einem solchen Verfahren dem gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Parteistellung zu. Wird ein solcher Antrag durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. Das Ausscheiden des Geschäftsführers wird nicht erst durch die Anzeige bewirkt, sondern erfolgt bereits mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der Geschäftsführer gewerberechtlich nicht mehr, auch wenn er noch als solcher gemeldet ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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