Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist auf den durch § 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt. Er ist somit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, nicht aber für die maßgeblichen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl E 37 zu § 9 VStG in Hauer Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, Prugg Verlag Eisenstadt