RS UVS Kärnten 1994/03/01 KUV-741-742/3/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist auf den durch § 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt. Er ist somit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, nicht aber für die maßgeblichen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl E 37 zu § 9 VStG in Hauer Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, Prugg Verlag Eisenstadt

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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