Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §367 Z25;GewO 1994 §370 Abs5;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dass (ua) entgegen einer Auflage eines bestimmten Betriebsanlagenbescheides der Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich durch Zweitplatzierungen mit verschiedenen Waren von 1,80 m auf ca. 1,20 m eingeengt war. Schon das Wort "Zweitplatzierung" drückt aus, die diversen Warenplatzierungen se... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "2) entgegen der Auflage Punkt 11) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.02.1988, MBA 2 - BA 1574/1/87 - Als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, sind einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: Die Türe vom Verkaufsraum in das Hausstiegenhaus, die Türe aus dem hintersten Verkaufsraumbereich in den Fluchtgang und... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. (Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) schuldig erkannt, dass er als Filialgeschäftsführer einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft bei Betrieb einer nach dem Standort umschriebenen gewerblichen Betriebsanlage "insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als entgegen der Auflage Punkt 1)... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §367 Z25;GewO 1994 §370 Abs5;
Rechtssatz: Der normative Gehalt der Auflage erschöpft sich in der Anordnung, dass der angegebene Ort "zumindest feuerhemmend abzuschließen" ist. Eine nähere Bestimmung, wie dieses derart definierte Ziel zu erreichen ist, enthält die Auflage nicht. Die Auflage enthält als individuelle
Norm: keinen Verweis ("..., normiert somit ...") darauf, d... mehr lesen...