RS Vwgh 2001/1/24 2000/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §370 Abs5;

Rechtssatz

Der normative Gehalt der Auflage erschöpft sich in der Anordnung, dass der angegebene Ort "zumindest feuerhemmend abzuschließen" ist. Eine nähere Bestimmung, wie dieses derart definierte Ziel zu erreichen ist, enthält die Auflage nicht. Die Auflage enthält als individuelle Norm keinen Verweis ("..., normiert somit ...") darauf, dass die Ausgestaltung dieses Zieles (nur) nach der ÖNORM B 3850 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geltenden Fassung) heranzuziehen sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch (u.a.) von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0121, zugrunde lag. Damit war es aber auch verfehlt, (schon) aus dem Tatvorwurf "des Fehlens von Selbstschließern ("Die brandhemmende zweiflügelige Tür ... nicht mit Selbstschließern ausgestattet war und daher nicht selbständig ins Schloss fiel") ein Zuwiderhandeln gegen diese individuelle Norm abzuleiten; kann es doch eben nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf andere Weise der Anordnung eines "feuerhemmenden Abschlusses" (und zwar auch bei der als brandhemmend qualifizierten Tür, wie etwa durch geschlossen halten) entsprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040083.X01

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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