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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §367 Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des FL in W, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Jänner 2000, Zl. UVS- 04/G/19/334/1999/3, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines den Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigenden Teiles wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. (Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) schuldig erkannt, dass er als Filialgeschäftsführer einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft bei Betrieb einer nach dem Standort umschriebenen gewerblichen Betriebsanlage "insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagen vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als entgegen der Auflage Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 20.06.1980 MBA 2 - Ba/23490/1/79 (Der ebenerdige Verkaufsraum ist gegen den internen Stiegenabgang im Bereich der Außenfront zumindest feuerhemmend abzuschließen.) die brandhemmende zweiflügelige Tür vom Verkaufsraum in das hintere Lager und zur internen Stiege nicht mit Selbstschließern ausgestattet war und daher nicht selbständig ins Schloss fiel". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit § 370 Abs. 5 GewO 1994 und im Zusammenhalt mit der zitierten Bescheidauflage begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, nach den Begriffsbestimmungen der zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides (vom 20. Juni 1980) geltenden ÖNORM B 3850, Ausgabe vom 1. Mai 1976, sei unter der - in "österreichischen Gesetzesstellen" häufig verwendeten bautechnischen Bezeichnung "feuerhemmend" die Brandschutzqualifikation "T 30" ("brandschutztechnische Bezeichnung: brandhemmend") verstanden. Die im gegenständlichen Auflagepunkt enthaltene Anordnung, die Türen "feuerhemmend" auszubilden, normiere somit eine solche Ausgestaltung dieser Türen, dass sie der (damaligen) Brandschutzqualifikation "T 30" gemäß der ÖNORM B 3850, Ausgabe vom 1. Mai 1976, entsprächen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar gegen den (oben dargestellten) durch den angefochtenen Bescheid rezipierten Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Bescheides - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich u.a. dagegen, dass der als Straftatbestand herangezogene Auflagenpunkt überhaupt keine Bestimmung enthalte, wonach "die Türen als Abschluss verwendeten Türen" irgendwelche Merkmale im Sinne der ÖNORM B 3850 aufzuweisen hätten. Aus dem Umstand, dass die brandhemmende zweiflügelige Tür vom Verkaufsraum in das hintere Lager und zur internen Stiege nicht mit Selbstschließern ausgestattet gewesen und daher nicht selbsttätig ins Schloss gefallen sei, ergebe sich kein Verstoß gegen den gegenständlichen Auflagepunkt.
Der Beschwerdeführer ist schon damit im Recht.
Der normative Gehalt der in Frage stehenden Auflage erschöpft sich in der Anordnung, dass der angegebene Ort "zumindest feuerhemmend abzuschließen" ist. Eine nähere Bestimmung, wie dieses derart definierte Ziel zu erreichen ist, enthält die Auflage nicht. Anders als die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides meint, enthält die Auflage als individuelle Norm keinen Verweis ("..., normiert somit ...") darauf, dass die Ausgestaltung dieses Zieles (nur) nach der ÖNORM B 3850 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geltenden Fassung) heranzuziehen sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch (u.a.) von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0121, zugrunde lag.
Damit war es aber auch verfehlt, (schon) aus dem Tatvorwurf "des Fehlens von Selbstschließern ("Die brandhemmende zweiflügelige Tür ... nicht mit Selbstschließern ausgestattet war und daher nicht selbständig ins Schloss fiel") ein Zuwiderhandeln gegen diese individuelle Norm abzuleiten; kann es doch eben nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf andere Weise der Anordnung eines "feuerhemmenden Abschlusses" (und zwar auch bei der als brandhemmend qualifizierten Tür, wie etwa durch geschlossen halten) entsprochen wird.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040083.X00Im RIS seit
05.03.2001