Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dass (ua) entgegen einer Auflage eines bestimmten Betriebsanlagenbescheides der Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich durch Zweitplatzierungen mit verschiedenen Waren von 1,80 m auf ca. 1,20 m eingeengt war. Schon das Wort "Zweitplatzierung" drückt aus, die diversen Warenplatzierungen seien keineswegs kurzfristig aufgestellt, sondern zusätzlich zum standardmäßig vorhandenen Warenangebot zum Verkauf bereitgehalten worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040032.X02Im RIS seit
18.09.2002