RS Vwgh 2002/6/26 2002/04/0032

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §370 Abs5;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dass (ua) entgegen einer Auflage eines bestimmten Betriebsanlagenbescheides der Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich durch Zweitplatzierungen mit verschiedenen Waren von 1,80 m auf ca. 1,20 m eingeengt war. Schon das Wort "Zweitplatzierung" drückt aus, die diversen Warenplatzierungen seien keineswegs kurzfristig aufgestellt, sondern zusätzlich zum standardmäßig vorhandenen Warenangebot zum Verkauf bereitgehalten worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040032.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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