Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Senatsmitglied
Dr. RETTENBACHER-KRENN über die Berufung des ****, wohnhaft in ****, ****,
vertreten durch ****, Rechtsanwalt in ****, ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 7. Dezember 2005, Zahl:
22.274/05, nach
Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen, gemäß § 66 Abs. 4
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG folgendermaßen zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Im Sinn des § 44a VStG ist unter Bezugnahme auf § 114 GewO 1994 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung im Spruch des Straferkenntnisses vor der Wortfolge
?dem Jugendlichen ****" die Wortfolge ?durch im Betrieb beschäftigte Personen"
einzufügen.
Die Erstinstanz legte dem Beschuldigten zur Last, er habe es als Gewerbeinhaber
des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO" für den Standort ****, ****, zu verantworten, dass dem
Jugendlichen ****, geboren am ****, in der Nacht vom 5.2. auf den 6.2.2005 in
seinem Gastlokal mit der Betriebsbezeichnung ?Discothek-****" am Standort ****, ****,
insgesamt zwei Flaschen Tequila, somit Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem
höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken dürfen.
Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 114 iVm § 367 Z 35 GewO 1994 idgF
iVm § 12 Abs. 2 Kärntner Jugendschutzgesetz wurde gegen ihn eine Geldstrafe im Betrag von ? 300,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
drei Tagen
verhängt.
Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Berufung gegen dieses Straferkenntnis
und führte darin aus, sich in keiner Weise schuldig zu fühlen. Er wies darauf hin,
dass es in seiner Diskothek keinen flaschenweisen Ausschank von
Tequila gebe und
auch niemals gegeben habe.
Die belangte Behörde legte den Gesamtakt vor und beantragte die Abweisung der Berufung.
Am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten fanden insgesamt drei
Verhandlungen statt, an welchen jeweils der Rechtsmittelwerber und sein
Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. ****, ****, ****,
****, ****, **** und **** wurden zeugenschaftlich einvernommen.
Sachverhalt:
Der am 7.4.1952 geborene Berufungswerber ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung
für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar im Standort ****, ****.
Dieses Gastlokal
führt die Betriebsbezeichnung ?Discothek-****".
Der am **** geborene **** suchte am Abend des 5.6.2005, nachdem er zuvor daheim
zwei Flaschen Bier und in einem anderen Lokal ein Bier und ein Gummibärli
(Wodka/Red Bull) getrunken hatte, die verfahrensgegenständliche Diskothek in Begleitung seines Freundes **** auf. Dort trafen sie auf **** und einige weitere
Bekannte. In Summe bestand die Freundesrunde aus ca. zehn Personen.
Vorerst
konsumierte **** einen kleinen Diesel (Bier/Cola) oder Radler (Bier/Orangeade).
Danach bestellte er eine Flasche Tequila, wobei er dem Kellner die Bankomatkarte
zur Bezahlung aushändigte. Seine Freunde ?zahlten dann das Geld für die Flasche
(an ihn) zurück". **** konsumierte ca. acht Stamperl Tequila. Daraufhin bestellte ****
an der Theke noch eine weitere Flasche Tequila und einen Liter Red Bull, welche
Getränke er abermals mit der Bankomatkarte bezahlte. Auch diesen Betrag
refundierten ihm seine Freunde. Weder beim Betreten des Lokales noch bei den Bestellungen wurde **** nach einem Ausweis gefragt.
Gegen 01.35 Uhr des 6.2.2005 wurde **** von Securityleuten der Diskothek
verwiesen und gegen 01.50 Uhr im Bereich der 10.-Oktober-Straße von Beamten
des Gendarmeriepostens Feldkirchen angehalten und zum Vorfall im Lokal befragt.
Die Beamten stellten eine deutliche Alkoholisierung bei **** fest und führte dieser am
Gendarmerieposten Feldkirchen freiwillig einen Alkomattest durch, welcher um 02.19
Uhr eine Alkoholisierung von 0,85 mg/l Atemluft ergab.
Obiger Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Zeugenaussagen des ****,
**** und ****.
**** vermochte insbesondere am 7.2.2005 vor dem Gendarmerieposten Feldkirchen
noch unter dem unmittelbaren Eindruck der Geschehnisse der Vornacht die Abläufe
im Lokal genau und logisch nachvollziehbar zu erklären. Diese Schilderung
bestätigte er auch anlässlich seiner detailreichen Zeugeneinvernahme vom 19.4.2005, anlässlich welcher er den Sachverhalt gleichlautend, glaubwürdig, logisch
nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei wiederholte. Seine Zeugenaussage vor
der erkennenden Behörde vom 5.5.2006 hingegen wird als nicht glaubwürdig
qualifiziert. So konnte er nicht erklären, wie es zu seiner (gegenteiligen)
Zeugenaussage vom 19.4.2005 kam bzw. konnte er auch nicht aufklären, wer der Unbekannte war, den er ersuchte, den Tequila zu bestellen und dem er die
Bankomatkarte ausgehändigt haben will. Die erkennende Behörde geht davon aus,
dass **** mit dieser Zeugenaussage den Beschuldigten nicht belasten wollte.
Jedenfalls wird diese unzusammenhängende, unlogische und
widersprüchliche
Zeugenaussage als unglaubwürdig qualifiziert.
Die Sachverhaltsschilderung des **** vom 7.2.2005 wurde im Übrigen von ****
anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 19.4.2005 vollinhaltlich
bestätigt. Auch hat jener anlässlich seiner Zeugeneinvernahmen vom 16.8.2005 und 12.6.2006 glaubwürdig keinen Zweifel über die Bestellung von zwei Flaschen Tequila
der Marke ?Olmeca" sowie zumindest eines Kruges Energy-Drink offen gelassen.
Vollkommen glaubwürdig, die Angaben des **** bestätigend und äußerst detailreich
hat **** bei seinen Zeugeneinvernahmen vom 19.4.2005, 7.6.2005 und 5.5.2006
erläutert, dass Lokalgäste erst bei Bestellung einer Flasche Schnaps in den
sogenannten VIP-Bereich dürften. Widerspruchsfrei führte er aus, dass die Gruppe,
nachdem die erste Flasche konsumiert war, von der Kellnerin aufgefordert wurde,
den VIP-Bereich wieder zu verlassen, was **** dazu veranlasst hatte, eine weitere
Flasche Tequila zu bestellen, um im VIP-Bereich verbleiben zu dürfen. Auch konnte
er sich noch an die Marke des Tequila, nämlich ?Olmeca" erinnern.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erkennende Behörde keine Veranlassung sieht, die Sachverhaltsschilderungen der drei vorgenannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte mit seiner bestreitenden
Verantwortung, Tequila werde nur portionsweise zu 2/10 Liter und 4/10 Liter und
keinesfalls flaschenweise ausgeschenkt, deren Zeugenaussagen nicht zu widerlegen
vermochte. Ebenso geht die von ihm geäußerte Vermutung, Jugendliche hätten
?teilweise hochprozentige Alkoholika sogar in Rucksäcken in die Lokale
mitgenommen", ins Leere.
Abgesehen davon, dass es der Zeugenaussage des **** vom 7.6.2005:
?Ich kann
mich noch erinnern, dass mich Herr **** öfter ersuchte, ihm eine Flasche Alkohol zu
einem Sonderpreis zu verkaufen. Er fiel dabei aber so ungut auf, dass zumindest ich
ihm nichts ausschenkte ......." im Vergleich zu den vorgenannten Zeugenaussagen
****, **** und **** an der nötigen Entschiedenheit fehlte, um deren Zeugenaussagen
zu widerlegen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass ****, als bereits seit
ca. acht Jahren beim Beschuldigten als Kellner Beschäftigter, seinen Chef
offensichtlich nicht belasten wollte. Es erscheint auch unlogisch, dass ?
entsprechend der von **** vorgelegten Getränkekarte ? im Lokal sehr wohl
?Flaschenware" verkauft wird, gerade aber Tequila davon ausgenommen sein sollte.
Auch war die Zeugenaussage der **** zu vage gehalten, um die Zeugenaussagen
der ****, **** und **** zu widerlegen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 114 GewO 1994 in der zum Tatzeit geltenden Fassung dürfen Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch
durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche
ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den
landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.
In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf
dieses Verbot
hingewiesen wird.
Gemäß § 367 Z 35 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe
bis zu ? 2.180,-- zu bestrafen ist, wer entgegen den Bestimmungen
des § 112 Abs. 5
oder des § 114 Alkohol ausschenkt.
Im Kärntner Jugendschutzgesetz, LGBl Nr. 5/1998, § 12 Abs. 2 wird normiert, dass
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem
höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent sowie Mischgetränke, die gebrannte
alkoholische Getränke (Spirituosen) enthalten, nicht trinken dürfen, gleichgültig ob
diese vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Jedenfalls
dürfen Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu
einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Ausgehend von obiger Rechtslage ist festzuhalten, dass der Berufungswerber in der
verfahrensgegenständlichen Nacht Alkohol ? und zwar Tequila mit einem höheren
Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent ? durch in seinem Betrieb beschäftigte Personen
an den am 31.7.1987 geborenen Jugendlichen ausschenken ließ, obwohl Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Alkohol mit einem höheren
Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken dürfen. Somit hat der
Berufungswerber als Gastgewerbetreibender die ihm von der Erstinstanz angelastete
Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen.
Dem Berufungswerber ist die Verwaltungsübertretung als Gastgewerbetreibendem
insoferne zuzurechnen, als der Alkohol durch bei ihm beschäftigte Personen
ausgeschenkt wurde. Hier ist auf die vom Berufungswerber unwidersprochen
gebliebenen Zeugenaussagen ****, ****, **** und **** vom 3.3.2006 zu verweisen.
Das von diesen geschilderte Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes und der Gewerbeordnung ? ca. einmal im Monat stattfindende Besprechungen zwischen **** und dem Berufungswerber bezüglich der Aufenthaltsdauer von Jugendlichen im Lokal und Weitergabe dieser Information durch **** an die übrigen Beschäftigten, keine
Kontrolle durch den Berufungswerber, Ausweiskontrollen durch Securityleute am
Tattag ab 22.00 Uhr beim Eingang, die Möglichkeit, dass auch Personen ? z.B. während Raufereien ? ohne Ausweiskontrollen in das Lokal kommen und das
Vertrauen des **** auf die Alterskontrollen durch die Security, weshalb auch
hochprozentiger Alkohol an Jugendliche ohne abermalige Ausweiskontrolle verkauft
wird ? kann als nicht ausreichend beurteilt werden, um sicherzustellen, dass
tatsächlich kein höherprozentiger Alkohol als solcher mit 12 Volumsprozent an
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ausgeschenkt wird. Die völlig
fehlenden, nicht einmal behaupteten Kontrollen der Bediensteten durch den Berufungswerber im Zusammenhang mit Belehrungen hauptsächlich hinsichtlich der
erlaubten Aufenthaltsdauer von Gästen und das alleinige Vertrauen auf
Ausweiskontrollen durch Securityleute, welche ihre Tätigkeit überdies am Tattag erst
ab 22.00 Uhr aufnahmen, legen einwandfrei dar, dass der Berufungswerber nicht
einmal ansatzweise versucht hat, die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften sicherzustellen.
Die Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses erfolgte in Anwendung des § 44a
VStG unter Berücksichtigung des § 114 GewO.
Zur Strafbemessung:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, welche vollinhaltlich
übernommen werden, verwiesen. Ergänzend wird bemerkt, dass der Rechtsmittelwerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit
einem monatlichen Nettoeinkommen von ? 1.500,-- bei Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für einen Sohn und die Gattin angegeben hat, weshalb festzustellen
ist, dass die von der Erstinstanz festgesetzte Höhe der Geldstrafe jedenfalls auch als
vermögensangemessen qualifiziert werden kann. Vollkommen zutreffend hat die Erstinstanz in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von
drei Tagen festgesetzt.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.