TE UVS Kärnten 2006/06/27 KUVS-16/15/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Senatsmitglied

Dr. RETTENBACHER-KRENN über die Berufung des ****, wohnhaft in ****, ****,

vertreten durch ****, Rechtsanwalt in ****, ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 7. Dezember 2005, Zahl:

22.274/05, nach

Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen, gemäß § 66 Abs. 4

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG folgendermaßen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Im Sinn des § 44a VStG ist unter Bezugnahme auf § 114 GewO 1994 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung im Spruch des Straferkenntnisses vor der Wortfolge

?dem Jugendlichen ****" die Wortfolge ?durch im Betrieb beschäftigte Personen"

einzufügen.

Text

Die Erstinstanz legte dem Beschuldigten zur Last, er habe es als Gewerbeinhaber

des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO" für den Standort ****, ****, zu verantworten, dass dem

Jugendlichen ****, geboren am ****, in der Nacht vom 5.2. auf den 6.2.2005 in

seinem Gastlokal mit der Betriebsbezeichnung ?Discothek-****" am Standort ****, ****,

insgesamt zwei Flaschen Tequila, somit Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl

Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem

höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken dürfen.

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 114 iVm § 367 Z 35 GewO 1994 idgF

iVm § 12 Abs. 2 Kärntner Jugendschutzgesetz wurde gegen ihn eine Geldstrafe im Betrag von ? 300,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

drei Tagen

verhängt.

 

Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Berufung gegen dieses Straferkenntnis

und führte darin aus, sich in keiner Weise schuldig zu fühlen. Er wies darauf hin,

dass es in seiner Diskothek keinen flaschenweisen Ausschank von

Tequila gebe und

auch niemals gegeben habe.

 

Die belangte Behörde legte den Gesamtakt vor und beantragte die Abweisung der Berufung.

 

Am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten fanden insgesamt drei

Verhandlungen statt, an welchen jeweils der Rechtsmittelwerber und sein

Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. ****, ****, ****,

****, ****, **** und **** wurden zeugenschaftlich einvernommen.

 

Sachverhalt:

 

Der am 7.4.1952 geborene Berufungswerber ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung

für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar im Standort ****, ****.

Dieses Gastlokal

führt die Betriebsbezeichnung ?Discothek-****".

 

Der am **** geborene **** suchte am Abend des 5.6.2005, nachdem er zuvor daheim

zwei Flaschen Bier und in einem anderen Lokal ein Bier und ein Gummibärli

(Wodka/Red Bull) getrunken hatte, die verfahrensgegenständliche Diskothek in Begleitung seines Freundes **** auf.  Dort trafen sie auf **** und einige weitere

Bekannte. In Summe bestand die Freundesrunde aus ca. zehn Personen.

Vorerst

konsumierte **** einen kleinen Diesel (Bier/Cola) oder Radler (Bier/Orangeade).

Danach bestellte er eine Flasche Tequila, wobei er dem Kellner die Bankomatkarte

zur Bezahlung aushändigte. Seine Freunde ?zahlten dann das Geld für die Flasche

(an ihn) zurück". **** konsumierte ca. acht Stamperl Tequila. Daraufhin bestellte ****

an der Theke noch eine weitere Flasche Tequila und einen Liter Red Bull, welche

Getränke er abermals mit der Bankomatkarte bezahlte. Auch diesen Betrag

refundierten ihm seine Freunde. Weder beim Betreten des Lokales noch bei den Bestellungen wurde **** nach einem Ausweis gefragt.

 

Gegen 01.35 Uhr des 6.2.2005 wurde **** von Securityleuten der Diskothek

verwiesen und gegen 01.50 Uhr im Bereich der 10.-Oktober-Straße von Beamten

des Gendarmeriepostens Feldkirchen angehalten und zum Vorfall im Lokal befragt.

Die Beamten stellten eine deutliche Alkoholisierung bei **** fest und führte dieser am

Gendarmerieposten Feldkirchen freiwillig einen Alkomattest durch, welcher um 02.19

Uhr eine Alkoholisierung von 0,85 mg/l Atemluft ergab.

 

Obiger Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Zeugenaussagen des ****,

**** und ****.

 

**** vermochte insbesondere am 7.2.2005 vor dem Gendarmerieposten Feldkirchen

noch unter dem unmittelbaren Eindruck der Geschehnisse der Vornacht die Abläufe

im Lokal genau und logisch nachvollziehbar zu erklären. Diese Schilderung

bestätigte er auch anlässlich seiner detailreichen Zeugeneinvernahme vom 19.4.2005, anlässlich welcher er den Sachverhalt gleichlautend, glaubwürdig, logisch

nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei wiederholte. Seine Zeugenaussage vor

der erkennenden Behörde vom 5.5.2006 hingegen wird als nicht glaubwürdig

qualifiziert. So konnte er nicht erklären, wie es zu seiner (gegenteiligen)

Zeugenaussage vom 19.4.2005 kam bzw. konnte er auch nicht aufklären, wer der Unbekannte war, den er ersuchte, den Tequila zu bestellen und dem er die

Bankomatkarte ausgehändigt haben will. Die erkennende Behörde geht davon aus,

dass **** mit dieser Zeugenaussage den Beschuldigten nicht belasten wollte.

Jedenfalls wird diese unzusammenhängende, unlogische und

widersprüchliche

Zeugenaussage als unglaubwürdig qualifiziert.

 

Die Sachverhaltsschilderung des **** vom 7.2.2005 wurde im Übrigen von ****

anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 19.4.2005 vollinhaltlich

bestätigt. Auch hat jener anlässlich seiner Zeugeneinvernahmen vom 16.8.2005 und 12.6.2006 glaubwürdig keinen Zweifel über die Bestellung von zwei Flaschen Tequila

der Marke ?Olmeca" sowie zumindest eines Kruges Energy-Drink offen gelassen.

 

Vollkommen glaubwürdig, die Angaben des **** bestätigend und äußerst detailreich

hat **** bei seinen Zeugeneinvernahmen vom 19.4.2005, 7.6.2005 und 5.5.2006

erläutert, dass Lokalgäste erst bei Bestellung einer Flasche Schnaps in den

sogenannten VIP-Bereich dürften. Widerspruchsfrei führte er aus, dass die Gruppe,

nachdem die erste Flasche konsumiert war, von der Kellnerin aufgefordert wurde,

den VIP-Bereich wieder zu verlassen, was **** dazu veranlasst hatte, eine weitere

Flasche Tequila zu bestellen, um im VIP-Bereich verbleiben zu dürfen. Auch konnte

er sich noch an die Marke des Tequila, nämlich ?Olmeca" erinnern.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erkennende Behörde keine Veranlassung sieht, die Sachverhaltsschilderungen der drei vorgenannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte mit seiner bestreitenden

Verantwortung, Tequila werde nur portionsweise zu 2/10 Liter und 4/10 Liter und

keinesfalls flaschenweise ausgeschenkt, deren Zeugenaussagen nicht zu widerlegen

vermochte. Ebenso geht die von ihm geäußerte Vermutung, Jugendliche hätten

?teilweise hochprozentige Alkoholika sogar in Rucksäcken in die Lokale

mitgenommen", ins Leere.

 

Abgesehen davon, dass es der Zeugenaussage des **** vom 7.6.2005:

?Ich kann

mich noch erinnern, dass mich Herr **** öfter ersuchte, ihm eine Flasche Alkohol zu

einem Sonderpreis zu verkaufen. Er fiel dabei aber so ungut auf, dass zumindest ich

ihm nichts ausschenkte ......." im Vergleich zu den vorgenannten Zeugenaussagen

****, **** und **** an der nötigen Entschiedenheit fehlte, um deren Zeugenaussagen

zu widerlegen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass ****, als bereits seit

ca. acht Jahren beim Beschuldigten als Kellner Beschäftigter, seinen Chef

offensichtlich nicht belasten wollte. Es erscheint auch unlogisch, dass ?

entsprechend der von **** vorgelegten Getränkekarte ? im Lokal sehr wohl

?Flaschenware" verkauft wird, gerade aber Tequila davon ausgenommen sein sollte.

Auch war die Zeugenaussage der **** zu vage gehalten, um die Zeugenaussagen

der ****, **** und **** zu widerlegen.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 114 GewO 1994 in der zum Tatzeit geltenden Fassung dürfen Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch

durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche

ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den

landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf

dieses Verbot

hingewiesen wird.

 

Gemäß § 367 Z 35 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe

bis zu ? 2.180,-- zu bestrafen ist, wer entgegen den Bestimmungen

des § 112 Abs. 5

oder des § 114 Alkohol ausschenkt.

 

Im Kärntner Jugendschutzgesetz, LGBl Nr. 5/1998, § 12 Abs. 2 wird normiert, dass

Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem

höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent sowie Mischgetränke, die gebrannte

alkoholische Getränke (Spirituosen) enthalten, nicht trinken dürfen, gleichgültig ob

diese vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Jedenfalls

dürfen Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu

einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Ausgehend von obiger Rechtslage ist festzuhalten, dass der Berufungswerber in der

verfahrensgegenständlichen Nacht Alkohol ? und zwar Tequila mit einem höheren

Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent ? durch in seinem Betrieb beschäftigte Personen

an den am 31.7.1987 geborenen Jugendlichen ausschenken ließ, obwohl Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Alkohol mit einem höheren

Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken dürfen. Somit hat der

Berufungswerber als Gastgewerbetreibender die ihm von der Erstinstanz angelastete

Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen.

 

Dem Berufungswerber ist die Verwaltungsübertretung als Gastgewerbetreibendem

insoferne zuzurechnen, als der Alkohol durch bei ihm beschäftigte Personen

ausgeschenkt wurde. Hier ist auf die vom Berufungswerber unwidersprochen

gebliebenen Zeugenaussagen ****, ****, **** und **** vom 3.3.2006 zu verweisen.

Das von diesen geschilderte Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes und der Gewerbeordnung ? ca. einmal im Monat stattfindende Besprechungen zwischen **** und dem Berufungswerber bezüglich der Aufenthaltsdauer von Jugendlichen im Lokal und Weitergabe dieser Information durch **** an die übrigen Beschäftigten, keine

Kontrolle durch den Berufungswerber, Ausweiskontrollen durch Securityleute am

Tattag ab 22.00 Uhr beim Eingang, die Möglichkeit, dass auch Personen ? z.B. während Raufereien ? ohne Ausweiskontrollen in das Lokal kommen und das

Vertrauen des **** auf die Alterskontrollen durch die Security, weshalb auch

hochprozentiger Alkohol an Jugendliche ohne abermalige Ausweiskontrolle verkauft

wird ? kann als nicht ausreichend beurteilt werden, um sicherzustellen, dass

tatsächlich kein höherprozentiger Alkohol als solcher mit 12 Volumsprozent an

Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ausgeschenkt wird. Die völlig

fehlenden, nicht einmal behaupteten Kontrollen der Bediensteten durch den Berufungswerber im Zusammenhang mit Belehrungen hauptsächlich hinsichtlich der

erlaubten Aufenthaltsdauer von Gästen und das alleinige Vertrauen auf

Ausweiskontrollen durch Securityleute, welche ihre Tätigkeit überdies am Tattag erst

ab 22.00 Uhr aufnahmen, legen einwandfrei dar, dass der Berufungswerber nicht

einmal ansatzweise versucht hat, die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften sicherzustellen.

 

Die Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses erfolgte in Anwendung des § 44a

VStG unter Berücksichtigung des § 114 GewO.

 

Zur Strafbemessung:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, welche vollinhaltlich

übernommen werden, verwiesen. Ergänzend wird bemerkt, dass der Rechtsmittelwerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit

einem monatlichen Nettoeinkommen von ? 1.500,-- bei Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für einen Sohn und die Gattin angegeben hat, weshalb festzustellen

ist, dass die von der Erstinstanz festgesetzte Höhe der Geldstrafe jedenfalls auch als

vermögensangemessen qualifiziert werden kann. Vollkommen zutreffend hat die Erstinstanz in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in

der Dauer von

drei Tagen festgesetzt.

 

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Schlagworte
alkoholische Getränke, Jugendliche, Ausschank, Ausweiskontrolle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten