RS UVS Kärnten 2006/06/27 KUVS-16/15/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Rechtssatz

Gewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten

Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken

lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen

haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird.

Schlagworte
alkoholische Getränke, Jugendliche, Ausschank, Ausweiskontrolle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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