Gewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten
Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken
lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen
haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird.