Der Berufung, soweit sich diese auf Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid
in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Der Berufung, soweit sich diese auf Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, wird gemäß §66 Abs4 AVG nicht Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß §64 Abs1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird der Beitrag zu den Kosten
des Strafverfahrens zweiter Instanz mit S 600,-- festgesetzt.
Gemäß §59 Abs2 AVG sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz bezüglich Punkt 2. des angefochtenen
Straferkenntnisses (insgesamt S 3.900,--) innerhalb von 2 Wochen ab der
Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis vom 24.3.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber schuldig, unter Punkt 1. eine Übertretung nach §367 Z25 GewO 1994 iVm §30 Z3 der Druckgaspackungsverordnung
(BGBl Nr 629/1992) und zu Punkt 2. eine Übertretung nach §367 Z25 Gewerbeordnung
1994 iVm Punkt 12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6.2.1978, Zl XII-Be-117/15, begangen zu haben.
Gemäß §367 Einleitungssatz GewO 1994 wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) und zu Punkt 2. eine
solche in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 500,-- festgesetzt.
In der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Rechtsmittelwerber unter Punkt 1. zur Last gelegt, daß er es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der Firma B AG für den Gewerbebetrieb
im Standort M**** E*********, H********** **, zu verantworten habe, daß die Betriebsanlage dieser Firma im obigen Standort am 12.7.1994 betrieben worden
sei, obwohl Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen insofern nicht eingehalten
worden sei, als im selben Regal mit Druckgaspackungen (Backrohrreiniger, Insektenspray) auch andere Waren (Kochplattenpflegemittel) gelagert war.
Unter Punkt 2. wird dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, daß er es als
gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B AG für den Gewerbebetrieb im Standort M**** E*********, H********** **, weiters zu verantworten habe, daß die Betriebsanlage dieser Firma im obigen Standort am 17.11.1993 betrieben worden
sei, obwohl der Auflagenpunkt 12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx
vom 6.2.1978, Zl XII-Be-117/15, welcher laute:
Die Ausgänge und Notausgänge müssen während der Betriebszeit stets
benützbar
sein. Doppelflügeltüren müssen mit einem Griff geöffnet werden können:
insofern nicht eingehalten worden sei, als der mittlere Notausgang vom
Verkaufsraum ins Freie durch Getränkelieferungen vollkommen
verstellt und
dadurch unbenützbar gewesen sei.
In der fristgerecht wegen Schuld und Strafe erhobenen Berufung wird im
wesentlichen vorgebracht, daß im vorliegenden Fall das Straferkenntnis den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiere. Der
unter Punkt 1. dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht
strafbar, weil §30 Z3 der Druckgaspackungsverordnung nur die gemeinsame Lagerung
von Druckgaspackungen mit anderen Waren in einem Regalfach verbiete.
Der dem Beschuldigten unter Punkt 2. zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht
tatbildlich, da nach diesem Punkt die Ausgänge und Notausgänge nur während der Betriebszeit stets benützbar sein müßten; während dem Beschuldigten zur Last
gelegt werde, daß ein Notausgang durch Getränkeanlieferung vollkommen verstellt
und dadurch nicht benützbar gewesen sei. Die Benützbarkeit eines Notausganges
werde allenfalls dadurch beseitigt, daß er versperrt sei, nicht
jedoch, daß in
der Nähe Lagerungen stattfinden würden.
Ein Verschulden des Beschuldigten wäre selbst dann, wenn der ihm zur Last
gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering. Der Beschuldigte habe stets alles
in seiner Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten.
Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult
und laufend kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen
könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren
Unvollkommenkeit
seiner Mitarbeiter.
Darüberhinaus sei die über den Beschuldigten verhängte Strafe, selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre, rechtswidrig bemessen. Der Beschuldigte habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last
gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Der Beschuldigte sei für drei Personen sorgepflichtig und habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 20.000,-- und kein Vermögen.
Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß §21 VStG von einer Strafe abzusehen. Hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessung des VStG nicht
befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Es wurde die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Hilfsweise
wurde beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabzusetzen.
Im Rahmen der im Gegenstand am 12.4.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft xx
durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in Ergänzung zu Punkt 2. des Straferkenntnisses ausgeführt, daß mit dem im Spruchteil genannten
Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx
vom 6.2.1978, Zl XII-Be-171/15, keine Auflagen vorgeschrieben worden seien, dies
deshalb, da der Betriebsanlagenbescheid nur auf Auflagen in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.2.1978 verweisen würde
und dieser Verweis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
unzulässig
sei.
Es wird festgestellt:
Zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf
Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
§44a Z1 VStG beinhaltet das sogenannte Konkretisierungsgebot.
Demnach ist es rechtlich geboten die Tat hinsichtlich des Täters und der
Tatumstände so genau zu umschreiben, daß eine eindeutige Zuordnung des
Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,
in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird und die Identität der Tat
nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.
Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat bedeutet, daß es demnach
rechtlich geboten ist, im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat dem
Beschuldigten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen,
daß dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf
bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muß der
Beschuldigte rechtlich davor geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens
nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach §30 Z3 der Druckgaspackungsverordnung, welche Bestimmung für die Lagerung von Druckgaspackung der Klasse DP 1 und DP 2 in Verkaufsräumen gilt, ist die
gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen - sohin DP 1 und DP 2 - und anderen
Waren in einem Regalfach unzulässig. Die Tatumschreibung bezüglich Punkt 1. des
angefochtenen Straferkenntnisses erweist sich insoferne nicht dem Gebot nach §44a Z1 VStG konform, als nicht hervorgeht, daß Druckgaspackungen mit anderen
Waren im selben Regalfach gelagert wurden. Es ist lediglich die Lagerung in
einem Regal beanstandet.
Im Hinblick auf den Umstand, daß der Aktenlage nach eine Verfolgungshandlung,
die innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG erfolgt wäre und das dem Rechtsmittelwerber zu Punkt 1. zur Last gelegte Verhalten in entsprechend
konkreter Weise enthält, ist Verfolgungsverjährung eingetreten und
hätte eine Bestrafung nicht mehr erfolgen dürfen.
Zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt:
Die erkennende Behörde vermag sich dem Vorbringen, daß die Tatumschreibung zu
Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht §44a Z1 VStG entspricht,
nicht anzuschließen. Mit dem Auflagenpunkt 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6.2.1978, Zl XII-Be-117/5 wurde vorgeschrieben,
daß die Ausgänge und Notausgänge während der Betriebszeit stets benützbar sein
müssen und die Doppelflügeltür mit einem Griff geöffnet werden muß. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht in konkreter Weise hervor, daß
am Tattag der mittlere Notausgang vom Verkaufsraum ins Freie durch Getränkeanlieferungen vollkommen verstellt und dadurch nicht benutzbar war. Dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, daß die Benützbarkeit eines Notausganges nur
dadurch beseitigt werde, wenn dieser versperrt sei, vermag sich die erkennende
Behörde nicht anzuschließen und ist die Benützbarkeit eines Notausganges auch
dann nicht gegeben, wenn dieser durch Lagerungen verstellt ist.
Wenn der Rechtsmittelwerber auch mit seinem Vorbringen dahingehend im Recht sein
mag, daß der Verweis im Spruch eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides auf
Auflagen, die in einer Verhandlungsschrift enthalten sind, nicht im Einklang mit
der Bestimmung des §359 Abs1 GewO 1994 steht und ein solcher Bescheid im Administrativverfahren vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden kann, so
ändert dies nichts daran, daß der gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6.2.1978, Zl XII/Be-117/15,
enthält in dessen Spruch die Verpflichtung, die in der Verhandlungsschrift
vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen und einzuhalten und ist angeordnet, daß
die Verhandlungsschrift hinsichtlich der Projektsbeschreibung und vorgeschriebenen Auflagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides
bildet. Daß die Verhandlungsschrift dem Betriebsanlagenbescheid nicht
angeschlossen wurde, wurde nicht behauptet. Durch diese Vorgangsweise wurde der Inhalt der nach den Bestimmungen der §74 und 77 GewO vorgeschriebenen Auflagen
klar zum Ausdruck gebracht und somit das Bestimmtheitsgebot des §59 Abs1 AVG
nicht verletzt (vgl hiezu VwGH vom 30. September 1993, Zl 93/18/0238).
Wenn dem Rechtsmittelwerber auch zuzubilligen ist, daß er sich bei der Erfüllung
der ihm obliegenden Aufgaben als gewerberechtlicher Geschäftsführer Erfüllungsgehilfen bedient, liegt ein Verschulden immer dann vor, wenn ihm ein
solches hinsichtlich der Auswahl und der Überprüfung der ihm
unterstehenden
Mitarbeiter trifft.
Der Rechtsmittelwerber vermochte im Verfahren mangelndes Verschulden hinsichtlich der Überprüfung der Erfüllungsgehilfen nicht geltend zu machen,
zumal nicht einmal ansatzweise ein Anbot hinsichtlich Kontrollen
seiner
Mitarbeiter erfolgt ist.
Es ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Für das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen hat das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
Hinsichtlich der Strafbemessung wird erwogen:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung von Geldstrafen stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen
Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß §19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46 legcit) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht
zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind
die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten
sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß §16 Abs1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß §16 Abs2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht
übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen ist nicht
zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf §12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Im Hinblick darauf, daß davon auszugehen ist, daß am Tag der Tatanlastung der Notausgang tatsächlich durch Getränkeanlieferungen verstellt war, ist von einer Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung
dient, auszugehen. Berücksichtigt wird, daß durch die Tat sonst
keine
nachteiligen Folgen eingetreten sind.
Unter Berücksichtigung der vom Rechtsmittelwerber angegebenen Einkommens-,
Vermögens- und Familiensituation, daß als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit zu werten ist, dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen, der Wertung des Ausmaßes des Verschuldens, gelangt die erkennende Behörde, vor allem
im Hinblick auf die Erwägungen zu §19 Abs1 VStG, zu der Auffassung, daß die
nunmehr festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind notwendig, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genaueren Beachtung der Bestimmungen der Gewerbeordnung zu veranlassen. Die Strafen sind auch notwendig, um präsumtive
Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher
Verwaltungsübertretungen
abzuhalten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.