Einer Auflage, die aufträgt, Gaszähler und Verbindungsleitungen zu diesen vor Beschädigung zu schützen, ohne jedoch vorzuschreiben, durch welche bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen der Gaszähler und die Verbindungsleitungen zu diesen vor welcher Art von Beschädigung zu schützen sind, fehlt die für eine Auflage erforderliche Bestimmtheit.