IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 keine Folge gegeben und diese abgewiesen. 2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 07.05.2020 Norm: GewO 1994 §74 Abs2GewO 1994 §360 Abs1GewO 1994 §360 Abs1a
Rechtssatz: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Ar... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 07.05.2020 Norm: GewO 1994 §74 Abs2GewO 1994 §360 Abs1GewO 1994 §360 Abs1a
Rechtssatz: Eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO stellt keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, inner... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 07.05.2020 Norm: GewO 1994 §74 Abs2GewO 1994 §360 Abs1GewO 1994 §360 Abs1a
Rechtssatz: In der Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstel... mehr lesen...