Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.05.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
In der Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist (vgl VwGH 2000/04/0189).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Maßnahmen; Verfahrensanordnung; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.78.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021