RS Lvwg 2020/5/7 LVwG-AV-78/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §360 Abs1a

Rechtssatz

In der Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist (vgl VwGH 2000/04/0189).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Maßnahmen; Verfahrensanordnung; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.78.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten