Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl VwGH 2014/03/0066).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Maßnahmen; Verfahrensanordnung; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.78.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021