Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.05.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO stellt keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Maßnahmen; Verfahrensanordnung; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.78.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021