RS Lvwg 2020/5/7 LVwG-AV-78/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §360 Abs1a

Rechtssatz

Eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO stellt keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Maßnahmen; Verfahrensanordnung; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.78.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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