IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde der AK GmbH, AL 8, AB AC (1. Beschwerdeführerin), der DI AM AN Software GmbH, selbige Adresse (2. Beschwerdeführerin), von Herrn DI AM AN, selbige Adresse (3. Beschwerdeführer) und Herrn AQ AP, AL 10, AB AC (4. Beschwerdeführer), alle vertreten durch Rechtsanwälte AR, AV 12, AT AU, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salz... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.11.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: GewO 1994 §81 Abs2 Z9GewO 1994 §360GewO 1994 §80AVG §56Allgemein
Rechtssatz: Grundsätzlich besteht kein subjektives Recht auf Strafverfolgung, das heißt, es kommt niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, dass jemand aus welchem Grunde immer in Strafverfolgung genommen werde (siehe Lewisch/Fis... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.11.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §360
Rechtssatz: Auf die Handhabung der nach § 360 GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 06.11.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §80 Abs1GewO 1994 §360
Rechtssatz: Die in § 80 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf, namentlich ist ein Feststellungsbescheid über das Erlösc... mehr lesen...