Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.11.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360Rechtssatz
Auf die Handhabung der nach § 360 GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde.
Schlagworte
Gewerberecht, Zwangsgewalt, öffentliche Interessen, AmtspflichtenAnmerkung
o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021