RS Lvwg 2018/11/6 405-2/131/1/19-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360

Rechtssatz

Auf die Handhabung der nach § 360 GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde.

Schlagworte

Gewerberecht, Zwangsgewalt, öffentliche Interessen, Amtspflichten

Anmerkung

o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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