Entscheidungsdatum
06.11.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs2 Z9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde der AK GmbH, AL 8, AB AC (1. Beschwerdeführerin), der DI AM AN Software GmbH, selbige Adresse (2. Beschwerdeführerin), von Herrn DI AM AN, selbige Adresse (3. Beschwerdeführer) und Herrn AQ AP, AL 10, AB AC (4. Beschwerdeführer), alle vertreten durch Rechtsanwälte AR, AV 12, AT AU, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 04.06.2018, Zahl 30302-152/yyy/522-2018 (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, AD 31, AB AC, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH AE, AG 21A, 5020 Salzburg)
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Der gemeinsame Antrag der AK GmbH, der DI AM AN Software GmbH, von DI AM AN und AQ AP vom 22.01.2018 auf „Erlassung eines Feststellungsbescheides“ (Zl. 30302/152-yyy/496-2018) bestehend aus
a) dem Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage (oder Teile) der Firma AA GmbH nicht konsensgemäß errichtet und nicht konsensgemäß betrieben wird/werden und/oder
b) dem Antrag auf Feststellung, dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide vom 13.04.1995 und/oder 12.12.1997 zur Gänze (oder zum Teil), jedenfalls zum Halbportalkran gemäß § 80 GewO erloschen ist/sind;
c) dem „in eventu“-Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlageninhaberin für die gesamte Betriebsanlage (oder für Teile) einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Weiters wird
d) der Antrag auf Verfügung der Stilllegung der Betriebsanlage (oder von Teilen) sowie
e) der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage (oder von Teilen)
als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 56 AVG iVm § 80, § 81 Abs 2 Z 9, § 356, § 360 und § 366 GewO“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
1.1.
Mit Antrag vom 22.01.2018 wurden von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten nach Darlegung des Sachverhaltes (Pkt. II.1) und der Begründung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses der Nachbarn (Pkt. II.2 a) bis m) folgende Anträge gestellt:
„die beteiligten Nachbarn stellen die Anträge,
die BH Salzburg-Umgebung möge bescheidmäßig feststellen, dass die Betriebsanlage der Firma AA GmbH , in eventu wesentliche Teile der Betriebsanlage, nicht gemäß den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden vom 13.4.1995 (2/152-yyy/26-1995) und/oder 12.12.1997 (2/152-yyy/73-1997) errichtet wurde(n) und dadurch konsenslos ist/sind
und/oder
dass die gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide vom 13.4.1995 (2/152-yyy/26-1995) und/oder 12.12.1997 (2/152-yyy/73-1997) zur Gänze, in eventu in Teilen, jedenfalls zum Halbportalkran gemäß § 80 GewO 1994 erloschen sind, in eventu hinsichtlich des bewilligten und nicht errichteten Halbportalkrans erloschen sind;
In eventu möge die BH Salzburg-Umgebung bescheidmäßig feststellen, dass die Firma AA GmbH zur gesamten Betriebsanlage in eventu für - von der BH Salzburg-Umgebung zu bestimmende - Teile der Betriebsanlage einen Änderungsgenehmigungsantrag einzureichen habe;
Die BH Salzburg-Umgebung möge umgehend eine Stilllegung der Betriebsanlage in eventu Teilbetriebsstilllegung hinsichtlich der konsenslos betriebenen Anlagenteile verfügen;
Die BH Salzburg-Umgebung möge feststellen, dass die Betriebsanlage, in eventu Teile der Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird/werden;
Die BH Salzburg-Umgebung möge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Firma AA GmbH wegen Errichtung und Betriebs einer nicht genehmigten Betriebsanlage, in eventu von nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen, einleiten.“
Diesem Antrag war als Beilage (./N) ein Informationsblatt der WKO betreffend die GewO-Novelle 2017 angeschlossen.
1.2.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.6.2018 (Zl. 30302-152/yyy/522-2018) wurde zum einen unter Hinweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren (siehe noch folgende Auflistung aller Unterlagen und Ermittlungsergebnisse) festgestellt, dass die im Antrag aufgezeigten Änderungen der Betriebsanlage AA GmbH am Standort AD 31, AB AC, durch die geänderte Konstruktion der Kranbahnanlage (Brückenkran statt Halbportalkran), die Waschungen, die Servicetätigkeiten und die Ladetätigkeit von Schwerlastgut mit der Brückenkrananlage jeweils im Freien das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nicht nachteilig beeinflussen.
Zum anderen wurde in allen übrigen Punkten der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Nachweis eines Feststellungsinteresses bzw. mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Als Rechtsgrundlagen wurden die Bestimmungen §§ 81 Abs 2 Z 9 und 356 GewO 1994 angeführt. In der Begründung wurde der Sachverhalt mit folgenden - hier stichwortartig wiedergegebenen - Verfahrensschritten festgehalten (Seiten 3 bis 11):
- Nachbarbeschwerden vom 21.09.2015 samt schalltechnischem Gutachten AZ und Fotodokumentation (VZ 172 und VZ 173)
- Stellungnahme des Betriebsanlageninhabers vom 16.10.2015
- Gewerbetechnische Beschreibung des Amtssachverständigen vom 28.10.2015 (VZ 186)
- Mitteilung der Behörde iS Grundlage der Beurteilung des genehmigten Betriebsumfanges
- Verfahrensanordnung der Behörde vom 22.10.2015 (VZ 184) gemäß § 360 Abs 1 und 1a GewO
- Anzeige vom 23.11.2015 (VZ 191) von emissionsneutralen Änderungen der Betriebsanlage samt Vorlage eines schalltechnischen Projektes DI AZ
- Einwendungen der Nachbarn vom 25.01.2016 (VZ 198) gegen die Verfahrensart und gegen das Bestehen der Emissionsneutralität
- Mündliche Verhandlung am 26.01.2016 (VZ 200)
- Anträge der Nachbarn zum Verhandlungsprotokoll vom 17.02.2016 (VZ 212) und vom 23.02.2016 (VZ 221) mit Stellungnahme des Privatsachverständigen DI BA (VZ 223)
- Vorlage ergänzendes Vorbringen des Einschreiters am 02.05.2016 (VZ 275)
- Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik vom 26.04.2016 (am 03.05.2016 bei der Behörde eingelangt)
- Gutachten des Landesgeologen vom 28.04.2016 samt Ergänzung vom 06.07.2016 (VZ 276 und VZ 312)
- Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 03.05.2016 (VZ 279)
- Eingabe der Nachbarn mit Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme Ing. BA
- Antrag vom 21.06.2016 der Nachbarn auf Schließung der Betriebsanlage und Einstellung des Anzeigeänderungsverfahrens
- Stellungnahme der KFZ-Prüfstelle vom 28.07.2016 (VZ 319)
- Befragung des ehemaligen Amtssachverständigen zum Verfahren im Jahr 1997 am 01.08.2016 (VZ 320)
- Säumnisbeschwerde der Nachbarn AP und DI AN vom 12.09.2016 (VZ 326)
- Bescheid der Behörde vom 24.10.2016 (VZ 344) Kenntnisnahme der Anzeige gemäß §§ 81 Abs 2 Z 9 und Abs 3
- Bescheidbeschwerde der nunmehrigen Antragsteller
- Erkenntnis des LVwG vom 03.07.2017, Zl. 405-2/54/1/34-2017 mit Aufhebung des Bescheides
- Verfahrensanordnung der Behörde vom 05.07.2017 mit Aufforderung der Einstellung der erfolgten Änderungen
- VwGH Erkenntnis vom 23.10.2017, Ra 2017/04/0082 Aufhebung des LVwG Erkenntnisses
- Erkenntnis des LVwG vom 27.11.2017, 405-2/98/1/2-2017 Aufhebung des Bescheides (GewO-Novelle 2017, Wegfall der Rechtsgrundlage des § 81 Abs 2 Z 9 GewO)
- Nachbarbeschwerden mit Schreiben vom 05.12.2017 (VZ 488 und 489) sowie weitere Eingaben und Anträge
- Schreiben der Behörde vom 14.12.2017 (VZ 493) aufgrund der Eingaben
- Schreiben der Behörde vom 14.12.2017 an den Betriebsanlageninhaber in Wahrung Parteiengehör
- Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 22.01.2018
- Stellungnahme des Betriebsinhabers vom 31.01.2018 (VZ 498)
- Ersuchen der Behörde mit Schreiben vom 09.03.2018 an Betriebsinhaber um Stellungnahme zu sonstigen genehmigten Betriebsanlagen am Areal (VZ 504)
- Stellungnahme des Betriebsinhabers vom 20.03.2018 (513)
- Übermittlung einer VwGH Entscheidung durch Antragssteller mit Email vom 11.04.2018
(VZ 515)
In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen §§ 80, 81 und 356 Abs 3 GewO – auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Einleitend wurde auf die GewO-Novelle 2017 (Anm: BGBl I Nr. 96/2017, in Kraft seit 18.07.2017) verwiesen, mit welcher ua die Anzeigepflicht der emissionsneutralen Betriebsanlagenänderung gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO entfallen sei und ein Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO nur mehr auf sog. nachbarneutrale Änderungen (§ 81 Abs 2 Z 7) eingeschränkt sei. Mit dem Entfall der Anzeigepflicht der emissionsneutralen Änderung komme es daher auch zu keinem Verfahrensabschluss mittels Bescheid. Es obliege dem Betriebsanlageninhaber selbst (ohne eine Miteinbeziehung der Behörde) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Entfall einer Anzeigepflicht, also die Emissionsneutralität einer Betriebsanlagenänderung vorliege. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei als Sonderfall zu werten, da im Hinblick auf die nunmehr veraltete Rechtslage von der Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Die Behörde habe festgestellt, dass die von der Betriebsanlageninhaberin angezeigten Änderungen das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage nicht nachteilig beeinflussen würden und habe die Anzeige zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid sei jedoch letztlich aufgehoben worden. Hinsichtlich der Frage, ob gewisse Änderungen an der Betriebsanlage als emissionsneutral iS des § 81 Abs 2 Z 9 GewO zu werten seien, gäbe es keine rechtskräftige Erledigung in Form eines Bescheides der Behörde oder einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Durch den Wegfall der Anzeigepflicht werde nunmehr auch kein behördliches Verfahren geführt, an dem sich ua Nachbarn beteiligen könnten. Es folgen Ausführungen unter Anführung der diesbezüglichen einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zur beschränkten Parteistellung von Nachbarn in einem Anzeigeverfahren. Wenn nun der Betriebsanlageninhaber und die Behörde der Meinung seien, dass zB eine „emissionsneutrale“ Betriebsanlagenänderung nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO erfolgt sei und bezweifle der Nachbar das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür, so gebe es nun keinen positiven Feststellungsbescheid aufgrund der entfallenen Anzeigepflicht, den der Nachbar mittels Rechtsmittel bekämpfen könne.
Zum Feststellungsantrag selbst wurde nach wörtlicher Wiedergabe des Antrages vom 22.01.2018 dieser in fünf Punkten zusammengefasst. Zur von der Betriebsanlageninhaberin beantragten Erlassung eines Verbesserungsauftrages wegen unkonkreter Bezeichnung der Verstöße wurde ausgeführt, dass es bei der Beurteilung eines Anbringens auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankomme. Aus den zwar allgemein gehaltenen Anträgen sei jedoch beim Lesen des gesamten Antrages erkenn- und erschließbar, dass folgende angeblich rechts- und konsenswidrig erfolgte Änderungen der Betriebsanlage Ziel des Feststellungsantrages gewesen seien:
1. Geänderte Konstruktion der Kranbahnanlage durch Errichtung eines Brückenkranes anstelle eines Halbportalkranes
2. Rechtswidrige Waschungen im Freien
3. Die Servicetätigkeiten im Freien
4. Ladetätigkeiten von Schwerlastgut im Freien mit der Brückenkrananlage
5. Betrieb eines Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahn.
Mit Feststellungsbescheiden werde generell das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes festgestellt, dh es werden strittige Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt. Das AVG selbst habe keine Regelung zu Feststellungsbescheiden, sondern sei dieses Instrument von der Rechtsprechung des VwGH geprägt worden. Zulässig sei ein Feststellungsbescheid unter anderem dann, wenn er für die ihn beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine künftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag, darstelle (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011). Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden sei oder nicht, sei entscheidend vom Inhalt des Antrages des Antragstellers abhängig (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113). Die Antragsteller würden zunächst auf ihr Feststellungsinteresse „analog“ zu § 358 GewO verweisen. Dieser Vergleich hinke schon dahingehend, da dieses Verfahren aufgrund eines Antrages durch den Inhaber einer Anlage ausgelöst werde und die Behörde zu prüfen habe, ob Errichtung und Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfe. Diese Prüfung solle kein langwieriges Ermittlungsverfahren auslösen und sei die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises zu vermeiden. Die Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage stehe zweifelsfrei außer Frage. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage sei dagegen in einem Verfahren nach § 358 GewO nicht zu prüfen (VwGH 20.10.1987, 87/04/0119 und Literaturverweise).
Die Antragsteller würden aber zu Recht auf ihr Feststellungsinteresse aufgrund der erfolgten Novelle der Gewerbeordnung im Sommer 2017 verweisen. Der Entfall der Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen iS § 81 Abs 2 Z 9 GewO bedeute nicht, dass ein Nachbar in solchen Konstellationen keinen Rechtsschutz mehr genieße. Der Nachbar könne nämlich auch einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Emissionsneutralität der erfolgten Betriebsanlagenänderung gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO bei der Behörde einbringen. Der VwGH habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 16.09.2010, 2009/12/0207). Gemäß VwGH Judikatur würden Nachbarn im Hinblick auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO eine beschränkte Parteistellung haben. Da es für den Nachbarn auch kein anderes Verwaltungsverfahren gebe, in dem die strittige Rechtsfrage - nämlich die Emissionsneutralität der erfolgten Änderungen - entschieden werden könne, sei in den Fällen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls zulässig. Es folgen Ausführungen zu den nachstehenden angeführten Fragen und rechtlichen Themenbereichen (Seiten 15 bis 34 des Bescheides):
? Zur beschränkten Parteistellung von Nachbarn im Hinblick auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO (Pkt. 3.3.)
? Voraussetzungen für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Pkt. 3.4.)
? Überprüfung der Emissionsneutralität der im Feststellungsantrag als „rechtswidrig“ und „konsenslos“ bezeichneten Änderungen (Pkt. 3.5.)
- zum Emissionsbegriff und zur Emissionsneutralität iS § 81 Abs 2 Z 9 GewO (3.5.1.)
- bestehender Konsens der genehmigten Betriebsanlage/Ursprungskonsens durch Genehmigungsbescheid vom 12.12.1997 (3.5.2.)
- zur Frage der Emissionsneutralität der einzelnen im Antrag als „rechtswidrig“ und „konsenslos“ bezeichneten Änderungen der Betriebsanlage (3.5.3.) und zwar einzeln zur Kranbahn (3.5.3.1.), zu den Waschungen (3.5.3.2.), zum Hydraulischen Hebezeug/Dieselaggregat (3.5.3.3.), zur Ladetätigkeit von Schwerlast im Freien (3.5.3.4.), zu Servicetätigkeiten im Freien (3.5.3.5.) und eine abschließende Beurteilung der Emissionsneutralität (3.5.3.6.).
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine emissionsneutrale Änderung der genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO vorliegen würden. Wie ausgeführt sei die Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorhanden sei oder nicht, entscheidend vom Inhalt des Antrages der Antragsteller abhängig. Die Antragsteller hätten sich auf die GewO Reform 2017 berufen. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da feststehe, dass die im Antrag aufgeworfenen Änderungen der Betriebsanlage in Ansehung des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage gemäß § 81 Abs 2 Z 2 GewO nicht nachteilig beeinflussen würden.
Es würden sich somit auch die sonstigen Anträge erübrigen (zB seien somit auch nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben) bzw. hätten die Antragsteller in dieser Hinsicht auch kein Feststellungsinteresse nachgewiesen oder bestehe hier auch keinerlei Parteistellung nach der GewO.
1.2.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 wurde gegen diese Entscheidung gemeinsam rechtsfreundlich vertreten von der AK GmbH, der DI AM AN Software GmbH, Herrn DI AM AN sowie Herrn AQ AP Beschwerde erhoben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Nach Darlegung des aus Beschwerdeführersicht relevanten Sachverhaltes (Punkt I.) wurden als Beschwerdegründe sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel geltend gemacht.
Zusammengefasst wurde als ein formeller Mangel gerügt, dass die belangte Behörde vom Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wesentlich abgewichen sei und mit ihrem Spruch diesen nicht antragsgemäß erledigt habe, sondern etwas anderes festgestellt habe, als beantragt worden sei. Da die belangte Behörde an den Antrag gebunden gewesen wäre, liege ein wesentlicher formeller Mangel vor (Pkt. a).
Weiters wurde vorgebracht (Pkt. b), dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei und wesentliche Sachverhaltselemente fehlen würden. Die belangte Behörde negiere das - zwar aufgehobene - Erkenntnis des LVwG vom 03.07.2017, welches aber eine wesentliche Erkenntnisquelle für den tatsächlichen und rechtlichen Zustand der Betriebsanlage darstelle (es folgen Auszüge aus dem angefochtenen Bescheid, aus dem Bescheid vom 12.12.1997 sowie aus der Verhandlungsschrift vom 19.6.1996). Bemängelt werde weiters, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe und die Erhebungen, die sie rechtswidriger Weise im eingestellten/zurückgewiesenen Änderungsanzeigeverfahren vorgenommen habe, im Feststellungsverfahren wiederverwendet habe. Verwiesen wurde auf einen, von den Beschwerdeführern am 25.5.2018 der belangten Behörde mitgeteilten (und in der Beschwerde noch inhaltlich näher ausgeführten) Fehler im Projekt DI AZ vom 20.11.2015, welchen die belangte Behörde und die beigezogenen Amtssachverständigen bisher völlig übersehen hätten. Diese wesentliche Information habe die belangte Behörde nicht verwertet, was einen formellen und inhaltlichen Mangel bedeute, der die Emissionsneutralität der bemängelten Änderungen zur Gänze ausschließe.
Die belangte Behörde habe die Frage, ob die gewerberechtliche Bewilligung für den Halbportalkran erloschen sei, nicht anhand des Verfahrensaktes und der ihr vorliegenden Unterlagen beurteilt. Aus dem Behördenakt gehe hervor, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Brückenkrananlage erst 2004 erfolgt sei. Da dies mehr als fünf Jahre nach der Bewilligung gewesen sei, hätte die Brückenkrananlage im Änderungsanzeigeverfahren rechtlich nicht als Änderung beurteilt werden dürfen, weil die 1995/1997 erteilte Bewilligung des Halbportalkrans gemäß § 80 GewO erloschen gewesen sei und die tatsächlich errichtete Anlage nicht dem Konsens entspreche. Es folgen noch weitere Ausführungen zur Errichtung und den Betrieb der Krananlage (Pkt. c).
Als weiterer formeller Mangel wurde moniert, dass die belangte Behörde gesicherte Rechtsprechung und Literatur zu Änderungsanzeigen gemäß § 81 Abs 2 Z 7 und Z 9
GewO im Verhältnis zu Änderungsgenehmigungen gemäß § 81 Abs 1 GewO nicht beachtet habe. Es wurde auf die Rechtsmeinungen von Bergthaler, Bergthaler/Gratt sowie Schulev-Steindl unter Angabe der Fundstellen verwiesen. Danach bestehe im Anzeigeverfahren eine vergleichsweise reduzierte Prüfpflicht der Behörde und sei eine vertiefte Einzelfallbeurteilung mit Sachverständigenbeurteilung einem allfälligen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es wurde in Folge auf die unterschiedliche Beurteilung des LVwG im Erkenntnis vom 03.07.2017 und der belangten Behörde hinsichtlich des dieselbetriebenen Hydraulikaggregats verwiesen (Pkt. d)
Als inhaltliche Mängel wurde die unrichtige Lösung der Rechtsfragen zu Konsens, Emissionsneutralität und Erlöschen von Teilen der Betriebsanlagenbewilligung und zwar im Zusammenhang mit „Waschen im Freien“, der Brückenkrananlage und von dieser ausgehenden Emissionen durch Schwingungen, Erschütterungen, Bodenbelastungen und Erddruck, dem bewilligten Halbportalkran, dem dieselgetriebenen Hydraulikaggregat, akustischen Warneinrichtungen der Transportfahrzeuge etc vorgebracht und unter den Punkten a) bis g) ausführlich begründet sowie ua auf Vorbringen im Verfahren beim LG Salzburg (GZ 9 Cg 13/18i) verwiesen. Hinsichtlich der näher ausgeführten Lärmbelästigung wurde letztlich zusammenfassend ausgeführt, dass es weder eine Emissionsneutralität gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO noch eine Nachbaremissionsneutralität gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO gäbe (Seiten 15 bis 33 der Beschwerde).
Unter Punkt IV erfolgte eine Auflistung der Urkundenvorlagen, wobei darauf verwiesen wurde, dass sich die Urkunden ./A bis ./N im Behördenakt befinden und „nur“ die Urkunden ./O bis ./CC neu vorgelegt werden (15 Urkunden).
Als Beweisanträge wurde die Aufnahme folgender Beweise beantragt:
- Beischaffung der Akten der belangten Behörde Zahl 30302-152/yyy/-2018 sowie des LVwG Zahlen 405-2/54/1/34-2017 und 405-2/98/1/2-2017 sowie des VwGH Erkenntnisses vom 23.10.2017, Ra 2017/04/0082
- den Vermessungsplan DI BB, 3.3.2004 und die Gerichtsgutachten aus den Zivilverfahren als Beweismittel beizuschaffen und zu verwerten
- Beischaffung der Akten des LG Salzburg 4 Cg 74/16w sowie 9 Cg 13/81i
- Einvernahme als Zeugen von zwei Gerichtssachverständigen sowie eines Lärmtechnikers
- Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Betriebsanlage sowie bei den beteiligten Nachbarn
- Befundaufnahme durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Maschinenbauwesen, allgemeinen Bauwesen, der Lärmtechnik und Gewerbetechnik in der Betriebsanlage und bei den beteiligten Nachbarn.
Als Beschwerdebegehren wurde vorgebracht, dass
1. der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 22.01.2018 zur Gänze stattgeben werde (es folgt die vollständige Textwiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrages);
2. festgestellt werde, dass durch die aufgezeigten Änderungen der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage jedenfalls nachteilig beeinflusst werde;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.3.
1.3.1. Mit Schreiben vom 18.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
1.3.2. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 19.7.2018 den Rechtsvertretern der Betriebsanlageninhaberin zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keinem der beantragten Punkte gemäß Feststellungsantrag Folge hätte leisten dürfen; dies auch nicht zur Frage der Emissionsneutralität der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Betriebsanlagenänderung. Seit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2017 seien emissionsneutrale Betriebsanlagenänderungen nämlich weder einem Anzeigeverfahren noch einem Feststellungsverfahren zu unterziehen. Dem Nachbarn komme keine Parteistellung hinsichtlich der Frage einer Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung zu. Die GewO 1994 räume dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, in das durch die Annahme der Genehmigungspflicht bzw -freiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Wenn ein Feststellungsverfahren ausnahmsweise doch zulässig wäre, so könnte dieses nur von der Betriebsanlageninhaberin, aber nicht von den Nachbarn oder von Amts wegen eingeleitet werden [1.]. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid vom 13.4.1995 nie in Rechtskraft erwachsen und das Ansuchen in diesem Verfahren mit Eingabe vom 28.9.1999 zurückgezogen worden sei. Mit Berufungsentscheidung des Bundesministeriums vom 5.11.2000 sei der Bescheid vom 13.4.1995 ersatzlos behoben worden. Der Betrieb des Transportunternehmens stütze sich auf den Bescheid vom 12.12.1997 [2.]. Zur Frage des (teilweisen) Erlöschens der Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 80 GewO sei ein Feststellungsantrag absolut unzulässig. Die Rechtsfolge des Erlöschens trete ipso iure ein, es bedürfe somit keines gesonderten Bescheides. Die von den Beschwerdeführern beantragte Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH absolut unzulässig (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0032). Den Nachbarn komme weder ein Antragsrecht zu, ein Verfahren nach § 360 GewO einzuleiten, noch ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes. Es folgen weitere Ausführungen, warum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 GewO nicht erfüllt seien [3.]. Betreffend „Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Emissionsneutralität“ folgen unter Punkt [4.] nach „Einleitenden Bemerkungen“ Ausführungen dazu, dass ein Feststellungsverfahren die Absichten des Gesetzgebers konterkarieren würden. Es läge gegenwärtig in der Verantwortung des Anlagenbetreibers, selbst zu beurteilen, ob der Ausnahmetatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO erfüllt sei oder nicht. Ein „Anzeigeverfahren“ im Gewande eines „Feststellungsverfahrens“ sei alter Wein in neuen Schläuchen. Weiters folgen Ausführungen dazu, dass ein Feststellungsbescheid ein subsidiärer Rechtsbehelf sei. Explizit verwiesen wurde darauf, dass dem Nachbarn ganz allgemein keine Parteistellung hinsichtlich der Frage einer Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw deren Änderung zukomme. Dem Nachbarn würde zwar in einem ordentlichen Änderungsgenehmigungsverfahren iSd § 81 Abs 1 GewO, das von der mitbeteiligten Partei eingeleitet werden würde, Parteistellung zukommen. Der Nachbar könne jedoch nicht ein solches Verfahren aus eigenem einleiten bzw. Druck auf die Gewerbebehörde ausüben, sodass diese quasi von Amts wegen - was ebenfalls unzulässig wäre - ein Änderungsgenehmigungsverfahren einleite. Die Genehmigung der Änderung setze als antragsbedürftiger Verwaltungsakt stets ein Ansuchen seitens des Projektbewerbers voraus. Daran habe auch die GewO-Novelle 2017 nichts geändert. Ein Nachbar könne lediglich ein allfälliges Fehlverhalten zur Anzeige bringen. Unter den Punkten [5.], [6.] und [7.] wurde auf die Zulässigkeit des Einsatzes des Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahn, auf die erlaubten Tätigkeiten an der Ostseite des Betriebsgeländes und zum angeblichen Fehler im Projekt DI AZ näher eingegangen. Nach Erklärung des Begriffs der Emissionsneutralität unter [8.] wurde zur Emissionsneutralität der Kranbahn auszugsweise auf das Zivilverfahren vor dem LG Salzburg, 4 Cg 470/16, das Sachverständigengutachten des Landesgeologen Dr. BC BD sowie auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. BE BF verwiesen [9.]. Abschließend wurde vorgebracht, dass es keine Verpflichtung zur Einleitung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gäbe [10.]. Es wurde ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt sämtliche Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen, den angefochtenen Bescheid wegen der Unzulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu beheben und die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 22.1.2018 als unzulässig zurückzuweisen; in eventu sämtliche Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen, sowie den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
1.3.3. Mit Schreiben vom 25.8.2018 erging die Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9.10.2018, wobei der Verhandlungsgegenstand auf die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens bzw. der Feststellungsanträge eingegrenzt wurde. Mit dieser Ladung wurde an die Beschwerdeführer sowie an die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei abgegebene Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
1.3.4. Mit Schriftsatz vom 1.10.2018 erfolgte von den Beschwerdeführern eine neuerliche Gegenäußerung samt Vorlage von weiteren 28 Urkunden (./DD bis ./FFF). Die Legitimation für die begehrten Feststellungen wurden durch eine Auflistung von, die Beschwerdeführer als Nachbarn bisher benachteiligenden Handlungsweisen durch die belangte Behörde benannt (Seiten 5 bis 29). Die „beteiligten Nachbarn“ hätten erstmals 2016 vor der Erlassung des Bescheids vom 24.10.2016 im Zivilverfahren beim LG Salzburg davon Kenntnis erlangt, dass vor der belangten Behörde ein Änderungsanzeigeverfahren nur nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen können, dass ein Verfahren gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO eingeleitet worden wäre. Ein Verfahren nach Z 9 leg cit bedeute für die Beschwerdeführer einen großen Nachteil, weil sie nur bei einem Verfahren nach Z 7 leg cit die volle Parteistellung hätten und die mitbeteiligte Partei während des Änderungsanzeigeverfahrens gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO die Betriebsanlagenänderungen nicht hätte betreiben dürfen. Durch das rechtswidrige Handeln der Organe der belangten Behörde hätten die Nachbarn nicht nur einen großen Vermögensschaden erlitten, sondern seien sie vor allem in ihrer nachbarschaftlichen und nachbarrechtlichen Integrität zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei schwer beeinträchtigt. Die physisch beteiligten Nachbarn seien bereits erheblich in ihrer Gesundheit durch rechtswidrigen Lärm und die rechtswidrigen Erschütterungen geschädigt. Es wurden die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sowie das Beschwerdebegehren nochmals wiederholt.
Diese Gegenäußerung wurde wiederum den anderen Parteien im Beschwerdeverfahren mit Email vom 04.10.2018 zur Kenntnis übermittelt.
1.3.5. Am 09.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher Herr DI AM AN als Vertreter der AK GmbH, der DI AM AN Software GmbH sowie in eigener Sache und Herr AQ AP, alle in Begleitung ihres Rechtsvertreters, die Rechtsvertreter der mitbeteiligten Betriebsanlageninhaberin sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Einleitend wurde auf den aus verfahrensökonomischen Gründen eingeschränkten Verhandlungsgegenstand verwiesen und der Verfahrensgang bzw -stand seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 24.10.2016 dargelegt. Neben dem behördlichen Verwaltungsakt wurden die Akten des LVwG Zahlen 405-2/54/1-2017, 405-2/98/1-2017 und 405-2/92/1-2017 beigeschafft. Festgehalten wurde, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.1995 (Zahl 2/152-yyy/26-1995) ersatzlos durch den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 15.11.2000 (Zl 318.040/1-III/A/9/00) behoben wurde. In der Folge wurde die jeweilige Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachgefragt bzw. festgehalten und die Grundeigentumsverhältnisse klargestellt (Katasterplan Beilage A und Ortophoto Beilage B der Verhandlungsschrift). Weiters wurde der Stand der anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren beim LG Salzburg von den beteiligten Parteien dargelegt.
Hinsichtlich der gestellten Beweisanträge wurde auf richterliche Nachfrage vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Beweisantrag auf Beischaffung des Vermessungsplanes DI BB, der Gerichtsgutachten aus den Zivilverfahren sowie der Beischaffung der Akten des LG Salzburg zurückgezogen, da die relevanten Aktenstücke bereits als Urkunden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien. Die beantragte Zeugeneinvernahme werde jedoch aufrecht erhalten zum Beweis für das immense Interesse der Beschwerdeführer auf ein emissionsfreies Leben. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Betriebsanlage sowie bei den beteiligten Nachbarn wurde zum Beweis dafür beantragt, dass sich das Verwaltungsgericht ein Urteil über die Emissionsverhältnisse der Betriebsanlage und deren Einwirkungen auf die Nachbarn mache. Der neuerliche Sachverständigenbeweis wurde zum Beweis dafür gestellt, dass die nicht genehmigte Kranbahn und die ungenehmigte Waschanlage im Freien keinesfalls emissionsneutral seien, sondern sich laut Bescheid 1997 eine wesentliche Beeinträchtigung für die Nachbarn durch die Betriebsanlagenänderung ergeben habe und dadurch sich das immense Feststellungsinteresse der beteiligten Nachbarn beweisen ließe; weiters, dass die Nachbarn durch das nicht mehr durchgeführte Genehmigungsverfahren der Betriebsanlagenänderung entgegen der ursprünglichen Intention der Behörde vom Oktober 2015, wo noch eine Genehmigungssituation von der Behörde für die Betriebsanlagenänderung angenommen worden war, nun schutzlos seien und schließlich zum Beweis eines mutmaßlichen unrichtigen Gutachtens von DI AZ vom 20.11.2015, das bewirkt habe, dass die Behörde von einem 8 Stunden andauernden Lärmpegel von 95 dB des dieselbetriebenen Hydraulikaggregates ausgegangen sei. Dieses Gutachten stehe im Wesentlichen im Widerspruch zum Amtsgutachten Ing. BI vom Mai 2017, der dies im Rahmen des LVwG-Verfahrens erstellt habe und dies für die Nachbarn bedeute, dass sie in ihren Interessen gemäß § 74 GewO wesentlich beeinträchtigt seien. Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde zu den gestellten Beweisanträgen ausgeführt, dass diese nur von Relevanz seien, wenn die Frage der Zulässigkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens bejaht werde. Im Übrigen werde auf Punkt 4. der Stellungnahme vom 13.8.2018 verwiesen. Lediglich hilfsweise und ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sowohl die 1. als auch die 2. Beschwerdeführerin juristische Personen seien und diese nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten, sodass der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf das Vorliegen eines angeblich enormen bzw. immensen Interesses von vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Dazu wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erwidert, dass die juristischen Personen Arbeitgeber seien und diese nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern treffe. Die Mitarbeiter würden bereits unter erheblich gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit leiden und sei jetzt aktuell ein Fall der Multiplen Sklerose aufgetreten. Dieser Mitarbeiter habe sich besonders über den Lärm und über Kopfschmerzen gegenüber dem Dienstgeber (1. Beschwerdeführerin) beklagt und sei bei diesem nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Christian Doppler Klinik Multiple Sklerose diagnostiziert worden.
Auf Vorhalt der Richterin, dass sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der mitbeteiligten Partei moniert worden sei, dass von der belangten Behörde etwas festgestellt worden sei, was so gar nicht beantragt worden sei, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass im Feststellungsantrag so viele Themenbereiche angesprochen worden seien, sodass seitens der belangten Behörde geprüft worden sei, was davon mit einem Feststellungsinteresse in Verbindung gebracht werden könnte. In diesem Zusammenhang sei von der mitbeteiligten Partei auch die Anregung einen Verbesserungsauftrag zu erlassen ergangen. Als Feststellungsinteresse seien der Begründung des Antrages zwei Punkte zu entnehmen gewesen und zwar zum einen eine analoge Anwendung von § 358 GewO und zum anderen der Hinweis auf die geänderte Rechtslage durch die GewO-Novelle 2017. Weiters wurde klargestellt, dass auch die Anträge auf Stilllegung und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Spruch beginnend mit „in allen übrigen Punkten … zurückgewiesen“ mitumfasst seien. Von der Richterin wurden die sich aus dem Antrag vom 22.1.2018 ableitbaren Feststellungsinteressen zusammengefasst dargelegt.
In der Folge wurden die sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag bzw. aus der Beschwerde ergebenden sechs rechtlichen Themenbereiche diskutiert, wobei zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, zum Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage konsenswidrig errichtet wurde/wurden, zum Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage konsenswidrig betrieben wird/werden und zum Antrag auf Feststellung, dass ein Änderungsantrag für die Betriebsanlage/Teile der Betriebsanlage einzureichen ist von den Beschwerdeparteien auf die jeweiligen schriftlichen Vorbringen verwiesen wurde. Zum Antrag auf Verfügung der (Teil)Stilllegung der Betriebsanlage wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzend auf den Kollaudierungsbescheid im Bauverfahren vom 26.8.2004 (Beilage C der Verhandlungsschrift = ./GGG Urkunde der Beschwerdeführer) betreffend baubehördliche Überprüfungsfeststellung von der baubehördlich bewilligten Errichtung von zwei Lagerhallen mit Werkstätte und Waschhalle auf den GN zz/3 und xx/2 samt Einbau von Anlagen, Ölanlagen usw. und der Errichtung einer Waschplatz-und Kranüberdachung im bestehen Betriebsgebäude verwiesen. Fakt sei, dass ein nicht genehmigtes Bauwerk (Brückenkrananlage) betrieben werde. Durch das gesetzliche Entfallen eines Anzeigeänderungsverfahrens wäre aber nun eine Baugenehmigung für den Brückenkran erforderlich und seien die Nachbarn durch den konsenslosen Betrieb schutzlos. Vom 3. Beschwerdeführer wurde erläutert, dass die gewerbebehördlich 1997 genehmigte Betriebsanlage mit ihren Anlagenteilen so nie ausgeführt worden sei, damit zu einem Erlöschen geführt habe, was eine Stilllegung nach sich ziehe. Zum Antrag auf Feststellung des (Teil)Erlöschens wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass sich der Tatbestand des Erlöschens auch beim Betriebsinhaber durchgesetzt habe, sonst hätte dieser nicht im November 2015 eine Anzeige von bereits erfolgten Betriebsanlagenänderungen bei der Behörde eingereicht, weil bis dahin die als Lagerhallen genehmigten Werkshallen nicht beseitigt und nicht Lagerhallen gemäß Bescheid vom 12.12.1997 errichtet, sondern rechtswidrig die Werkshallen zum Lagern bis 2015 verwendet worden seien. Im November 2015 sei baurechtlich die Verwendungszweckänderung angezeigt worden (Verweis auf Urkunde der Beschwerdeführer ./DDD, Seite 5 oben). Vom 3. Beschwerdeführer wurde auf richterliche Nachfrage hinsichtlich des Zusammenhangs zum Antrag auf Feststellung des (Teil)Erlöschens ausgeführt, dass wenn es keine Halle zum Lagern gäbe, auch nichts gelagert werden dürfe und dies auch insbesondere im Hinblick auf die für die Nachbarn relevanten Brandschutzvorschriften, die strenger seien bei zu lagernden Gütern, relevant sei. Verwiesen wurde darauf, dass die mit dem Bescheid für die Verwendungszweckänderung vorgeschriebenen Brandschutzvorgaben bis heute nicht umgesetzt worden seien (Verweis auf Urkunde ./YY sowie auf ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben vom 29.11.2016). Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei wurde dazu ausgeführt, dass die im baurechtlichen Bescheid angeführten feuerschutz- und brandschutztechnischen Maßnahmen zwischenzeitig vorgenommen worden seien. Dies wurde vom 3. Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bestritten, da die Öffnungen zur Kranbahn hin immer noch nicht brandschutzmäßig verschlossen seien. Es wurde auf ein aktuelles Lichtbild, welches dem Landesverwaltungsgericht unverzüglich übersandt werde, verwiesen.
Das Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren zum gegenständlichen Verhandlungsgegenstand wurde für geschlossen erklärt. Inhaltliche Schlussäußerungen wurden von keiner der Beschwerdeparteien abgegeben.
Mit E-Mail vom 9.10.2018 übermittelte der 3. Beschwerdeführer die in der Verhandlung angesprochenen Lichtbilder mit dem Hinweis, dass man die seit 1938 nicht mehr veränderten Fenster sehe, welche aus Brandschutzgründen verschlossen werden sollten.
Mit weiterem E-Mail vom 9.10.2018 wurde ein Auszug aus dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 27.10.2016 mit dem nochmaligen Hinweis auf die aktuellen Fotos vom 1.10.2018 übermittelt. Mit drittem E-Mail vom 9.10.2018 wurde noch ein Auszug aus einem in Auftrag gegebenen feuertechnischen Gutachten übersandt.
Mit E-Mail vom 10.10.2018 wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens die Verhandlungsschrift übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zum einen der verfahrensleitende Beschluss betreffend Nicht-Stattgebung der offenen Beweisanträge übermittelt und zum anderen mitgeteilt, dass für das gesamte Beschwerdeverfahren das Beweisverfahren geschlossen wird, da Entscheidungsreife vorliegt.
2. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Um Wiederholungen zu vermeiden darf auf den bereits wiedergegebenen Verfahrensgang verwiesen werden. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:
2.1. Die mitbeteiligte Partei betreibt auf dem GN xx/2 KG AC (Eigentümerin BJ GmbH), Standort AD 21, AB AC ein Transport- und Speditionsunternehmen. Mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 12.12.1997 (Zahl 2/152-yyy/73-1997) wurde Herrn BK AA sen. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage, bestehend aus einem Betriebsgebäude für ein Transportunternehmen sowie zwei Lagerhallen für Speditionsgüter am Standort Gst. Nr. zz/3 und xx/2 KG AC, samt Einbau technischer Einrichtungen erteilt. Die im Bewilligungsbescheid von 1997 noch genannte GN zz/3 KG AC existiert nicht mehr und wurde – offenbar - in das GN xx/2 KG AC eingegliedert. Die Betriebsanlage befindet sich ausschließlich auf diesem Grundstück. Betriebsanlageninhaberin ist laut aktueller GISA-Abfrage die AA GmbH. Handels- und gewerberechtlich geschäftsführender Gesellschafter der mitbeteiligten Partei ist Herr BK AA jun, geb. x.
Neben dem Bescheid vom 12.12.1997 existieren für die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei keine weiteren behördlichen Genehmigungsbescheide, da der Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.1995 (2/152-yyy/26-1995) mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 15.11.2000 (318.040/1-III/A/9/00) wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben wurde.
Aufgrund von Nachbarbeschwerden erfolgte im Frühjahr des Jahres 2015 eine gewerbebehördliche Überprüfung, wobei mehrere Abweichungen zu der Betriebsanlagengenehmigung festgestellt wurden. Beispielsweise wurde in den Jahren 2002/2003 (siehe Urteil des LG Salzburg vom 05.04.2018, Urkunde ./Z der Beschwerdeführer) eine Krananlage errichtet, welche jedoch anstelle des genehmigten Halbportalkranes als Brückenkrananlage ausgeführt wurde. Weiters werden seit 2015 (siehe Beschluss LG Salzburg vom 28.05.2018, Urkunde ./W der Beschwerdeführer) Waschtätigkeiten mit Hochdruckreinigungsgeräten über mehrere Stunden im Außenbereich anstatt in der Reparatur- und Abstellhalle ausgeführt.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2015 (§ 360 Abs 1 und Abs 1a GewO) wurde die Betriebsanlageninhaberin aufgefordert, um Erteilung der Genehmigung für die gemäß § 81 Abs 1 GewO genehmigungspflichtigen Änderungen anzusuchen. Mit Eingabe vom 23.11.2015 (samt schalltechnischem Projekt Ingenieurbüro AZ GmbH, BL, vom 20.11.2015) wurden acht näher beschriebene Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO als emissionsneutrale Änderungen der Behörde angezeigt und letztlich von dieser nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 24.10.2016 (Zahl 152/yyy/344-2016) gemäß § 81 Abs 2 Z 9, § 81 Abs 3 und § 345 Abs 6 GewO zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen der Nachbarn wurden hinsichtlich des Einwandes der Verfahrensart als unbegründet abgewiesen, die übrigen Einwendungen als unzulässig mangels Parteistellung zurückgewiesen. Aufgrund der von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde vom 24.11.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Erkenntnis vom 03.07.2017 (405-2/54/1/34-2017) der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da das Beschwerdeverfahren ergeben hatte, dass „die beabsichtigten Änderungen (insbesondere der Betrieb des Dieselaggregates im Bereich der Kranbahn) geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu berühren“. Aufgrund der von der Betriebsanlageninhaberin erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2017, Ra 2017/04/0082 die Entscheidung des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Unter Berücksichtigung der ab 18.07.2017 geltenden neuen Rechtslage mit der GewO-Novelle 2017 (Änderung des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO) wurde vom LVwG mit Erkenntnis vom 27.11.2017 (405-2/98/1/2-2017) in (neuerlicher) Entscheidung über die Beschwerde der angefochtene Bescheid wegen Wegfall der Rechtsgrundlage behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen.
2.2. Die 1. Beschwerdeführerin (AK GmbH) betreibt seit ca. 2010 am Standort AL 8, AB AC auf GN xx/8 KG AC (Grundeigentümer DI AM AN) ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Softwarebetrieb“ (FN aaa). Die 1. Beschwerdeführerin nützt aufgrund eines abgeschlossenen Mietvertrages das Gebäude auf der GN xx/8 und beschäftigt dort ca. 35 Mitarbeiter.
Die 2. Beschwerdeführerin (DI AM AN Software GmbH) betreibt ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Entwicklung von Software“ (FN bbb), wobei die Geschäftsanschrift und Firmensitz in der BM 66, in 5020 Salzburg ist und an der Adresse AL 8 auf GN xx/8 KG AC sich seit ca. 2013 lediglich eine Betriebswohnung im Ausmaß von ca. 30 m² befindet, die von einer Mitarbeiterin ständig bewohnt wird. Sie ist seit 2013 zudem Grundeigentümerin des bebauten GN xx/9 KG AC, Adresse AL 6.
Der 3. Beschwerdeführer (DI AM AN) ist zum einen sowohl Geschäftsführer der AK GmbH als auch der DI AM AN Software GmbH und zum anderen jeweils seit 2011 laut Grundbuch Grundeigentümer der GN xx/8 und GN xx/3 je KG AC. Das GN xx/3 KG AC dient der Zufahrt zu GN xx/9 KG AC und der Abstellung von Kraftfahrzeugen und besteht im überwiegenden Ausmaß aus Grünfläche (siehe Orthofoto Beilage B der Verhandlungsschrift, Grundbuchsauszug).
Der 4. Beschwerdeführer (AQ AP) ist laut Grundbuchseintrag seit dem Jahr 2011 Grundeigentümer der GN xx/5 KG AC, Adresse AL 10 und hat gemäß einem aktuellen ZMR-Ausdruck seinen Hauptwohnsitz seit 29.09.2010 an diesem Standort.
Die vorgenannten Grundstücke grenzen alle direkt östlich an die GN xx/2 KG AC, sprich an das Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei an. Sämtliche Grundstücke befinden sich laut aktueller Flächenwidmung der Marktgemeinde AC im Gewerbegebiet.
Im behördlichen Verfahren bzw. im vorangegangen gerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Verletzung von Nachbarschutzinteressen im Wesentlichen durch Lärmemissionen durch LKW-Verkehr, Waschungen im Freien, Servicetätigkeiten im Freien, Betrieb eines Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahnanlage sowie zusätzlich Erschütterungen durch die Errichtung der abgeänderten Kranbahnanlage und deren Betrieb geltend gemacht.
In der Beschwerdeverhandlung wurde auf richterliche Nachfrage dargelegt, dass die 1. Beschwerdeführerin als juristische Person jedenfalls als Arbeitgeberin nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern trifft. Vorgebracht wurde, dass die Mitarbeiter bereits unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit leiden und aktuell ein Fall der Multiplen Sklerose aufgetreten ist. Von der 2. Beschwerdeführerin als juristische Person sowie von den 3. und 4. Beschwerdeführern als natürliche Personen wurden betreffend die Lärmbelästigung keine konkret und explizit auf diese bezogenen Auswirkungen dargelegt. Hinsichtlich der Liegenschaft GN xx/8 KG AC und dem darauf befindlichen Gebäudekomplex wurden nachteilige Auswirkungen durch Erschütterungen durch die Kranbahnanlage vorgebracht (Risse Kellermauer).
Mit Antrag vom 22.01.2018 wurde von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten ein „Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides“ – wie bereits unter Pkt 1.1. dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergeben - gestellt. Als Feststellungsinteresse wurden auf die wesentlichen Punkte zusammengefasst (Punkte 2 a) bis m), Seiten 8 bis 19) Schutzlosigkeit gegenüber untätiger Behörde, Nichtinformation durch Betriebsanlageninhaber, keine Schlechterstellung der Nachbarn durch GewO-Novelle 2017, analoge Antragslegitimation gemäß § 358 Abs 1 GewO, in eventu eo ipso entstandenes rechtliches Interesse bei konsenslos mit Änderung betriebener Betriebsanlage, verfassungsrechtliche Bedenken, Schließen der entstandenen Gesetzeslücke für geänderte Betriebsanlage per