Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
06.11.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §80 Abs1Rechtssatz
Die in § 80 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf, namentlich ist ein Feststellungsbescheid über das Erlöschen einer Genehmigung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032, mit Verweis auf VwGH 23.5.1995, 94/04/0251, siehe auch Stolzenlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage Handbuch, 4. Auflage RZ 46). Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen. In einem solchen Fall wären von der Behörde Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 zu ergreifen (VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Feststellungsinteresse, ob die Bewilligung für die Anlage erloschen sei, für den Anlageninhaber bejaht. Ein rechtliches Interesse des – in seinen Parteirechten eingeschränkten – Nachbarn an einer derartigen Feststellung kann jedoch daraus nicht abgeleitet werden (VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099).
Schlagworte
Gewerberecht, Parteistellung, Nachbar, Erlöschen der Genehmigung einer Betriebsanlage, FeststellungsintersseAnmerkung
o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021