Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus einem Grunde erfolgt, den der Vertragspartner auf Grund seines Verhaltens bei Vertragsabschluß in seinen Risikobereich übernommen hat. (hier: Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018045Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019