RS OGH 1982/9/15 1Ob16/82, 1Ob573/83, 1Ob611/84, 1Ob503/89, 1Ob7/90, 7Ob593/93, 2Ob182/98y, 6Ob15/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §920
ABGB §1447 Fa
GewO §25
GewO §74
GewO §341
GewO §353

Rechtssatz

Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus einem Grunde erfolgt, den der Vertragspartner auf Grund seines Verhaltens bei Vertragsabschluß in seinen Risikobereich übernommen hat. (hier: Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 16/82
    Veröff: JBl 1983,428 = SZ 55/126
  • 1 Ob 573/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 573/83
    nur: Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer behördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. (T1)
  • 1 Ob 611/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 611/84
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 573/83
  • 1 Ob 503/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 503/89
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 7/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 7/90
  • 7 Ob 593/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 593/93
    Ähnlich; Beisatz: Die Gemeinde haftet wie jedes andere Privatrechtssubjekt dafür, daß die Durchführung eines Vertrages, bei dessen Abschluß sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig war, nicht aus Gründen, die sie oder ihre Organe zu vertreten haben, nachträglich unmöglich wird. (T2)
  • 2 Ob 182/98y
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 182/98y
    nur T1
  • 6 Ob 15/19b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 15/19b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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