IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Anmeldung eines Gewerbes, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 23.03.2018 Norm: GewO 1994 §339 Abs2GewO 1994 §339 Abs3GewO 1994 §340 Abs1GewO 1994 §340 Abs3
Rechtssatz: Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerde führenden Gesellschaft keinen Unterschied, ob die Anmeldung wegen des Fehlens konkreter Angaben bzw. Unterlagen zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es seien die Anmeldungsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass keine... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 23.03.2018 Norm: GewO 1994 §339 Abs2GewO 1994 §339 Abs3GewO 1994 §340 Abs1GewO 1994 §340 Abs3
Rechtssatz: Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist alleine die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen eines für die Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung wesentlichen Nachweises zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ausgegangen ist. (zur – insoweit übertragbaren – Rech... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 23.03.2018 Norm: GewO 1994 §339 Abs2GewO 1994 §339 Abs3GewO 1994 §340 Abs1GewO 1994 §340 Abs3
Rechtssatz: Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel, da eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst dann vorliegt, wenn sämtliche erforderliche Nachweis... mehr lesen...