Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.03.2018Norm
GewO 1994 §339 Abs2Rechtssatz
Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist alleine die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen eines für die Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung wesentlichen Nachweises zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ausgegangen ist. (zur – insoweit übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beschränkten Sachentscheidung der Berufungsbehörde vgl. VwGH 2002/04/0108).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Anmeldevoraussetzungen; Nachweise;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.164.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018