RS Lvwg 2018/3/23 LVwG-AV-164/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

GewO 1994 §339 Abs2
GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist alleine die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen eines für die Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung wesentlichen Nachweises zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ausgegangen ist. (zur – insoweit übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beschränkten Sachentscheidung der Berufungsbehörde vgl. VwGH 2002/04/0108).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Anmeldevoraussetzungen; Nachweise;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.164.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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