RS Lvwg 2018/3/23 LVwG-AV-164/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

GewO 1994 §339 Abs2
GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel, da eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst dann vorliegt, wenn sämtliche erforderliche Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 (vgl. VwGH 2002/04/0108).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Anmeldevoraussetzungen; Nachweise;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.164.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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