Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.03.2018Norm
GewO 1994 §339 Abs2Rechtssatz
Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel, da eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst dann vorliegt, wenn sämtliche erforderliche Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. § 340 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 (vgl. VwGH 2002/04/0108).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Anmeldevoraussetzungen; Nachweise;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.164.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018