Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2018Norm
GewO 1994 §339 Abs2Rechtssatz
Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerde führenden Gesellschaft keinen Unterschied, ob die Anmeldung wegen des Fehlens konkreter Angaben bzw. Unterlagen zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es seien die Anmeldungsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliege (vgl. VwGH 2002/04/0108).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Anmeldevoraussetzungen; Nachweise;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.164.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018