Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG mit dem Sitz in N zu verantworten, daß am 18.6.1997 in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, I) folgende Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk nicht eingehalten wurden: 1) Bescheid vom 14.5.1982, MBA 4/5 - BA 36.387/1/82: a) Auflage Nr 5, wonach brennbares Verpackungsmaterial bis zur Abholung nur im Lag... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtvorlage einer Prüfbescheinigung gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 gegenüber dem die Überprüfung vornehmenden Amtsorgan stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 14 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 und nicht nach § 338 Abs 2 GewO 1994 iVm § 367 Z 26 GewO 1994 dar, ergibt sich doch aus der im § 82b Abs 3 GewO 1994 ausdrücklich normierten Verpflichtung zur "Aufbewahrung" der in Rede stehenden Prüfbescheinigung in Verbindung mit dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsv... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1996, sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertret... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung der P-Aktiengesellschaft nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-Straße, in der Zeit vom 3. Februar 1995 bis 16. Jänner 1996 das Gewerbe: "Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach § 16 GewO lit b) Verabreichung u... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 13 Abs 7 GewO 1994 ergibt sich zwar, daß auch das Vorliegen eines der im § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 angeführten Hindernisse bei einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht (was jedenfalls bei einem Vorstandsmitglied anzunehmen ist), einen Ausschlußgrund darstellt. Der Gewerbeordnung, insbesondere aber dem von der Erstbehörde herangezogenen § 338 Abs 2 GewO 1994 (in § 338 GewO 1994 ist ledigli... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 4 Abs 1 ArbIG 1993 zur Last gelegt, da er anläßlich einer am 25.11.1993 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Betriebsinspektion das Kontrollorgan mit den Worten die Beamten sind Parasiten und sie sollen sich aus dem Betrieb putzen daran gehindert habe, daß dieses Betriebsstätten und Arbeitsstellen des gegenständlichen Gewerbebetriebes, sowie die von ihm als Arbeitgeber den Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Verhältnis zwischen den Tatbeständen nach § 4 Abs 1 ArbIG und § 338 Abs 1 und 2 GewO ist hinsichtlich der kumulativen Strafbarkeit nachstehendes auszuführen: Gemäß § 338 Abs 1 GewO sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Gemäß Abs... mehr lesen...