Rechtssatz: Erschöpft sich die erstinstanzliche Tatanlastung darin, dass der Berufungswerber ?als gewerberechtlicher Geschäftsführer... zu verantworten (habe), dass Organen .... die für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden nicht vorgewiesen und zur Einsichtnahme ausgefolgt wurden" und fehlt jeglicher Hinweis, worin das Nichtvorweisen bzw. die Nichtausfolgung zur Einsichtnahme entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmung des § 338 Abs 1 GewO bestanden haben soll bz... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung der P-Aktiengesellschaft nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-Straße, in der Zeit vom 3. Februar 1995 bis 16. Jänner 1996 das Gewerbe: "Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach § 16 GewO lit b) Verabreichung u... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 13 Abs 7 GewO 1994 ergibt sich zwar, daß auch das Vorliegen eines der im § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 angeführten Hindernisse bei einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht (was jedenfalls bei einem Vorstandsmitglied anzunehmen ist), einen Ausschlußgrund darstellt. Der Gewerbeordnung, insbesondere aber dem von der Erstbehörde herangezogenen § 338 Abs 2 GewO 1994 (in § 338 GewO 1994 ist ledigli... mehr lesen...