Norm: GewO 1859 §3GewO 1859 §55
Rechtssatz: Die Verpflichtung, die Abberufung des Stellvertreters der Gewerbebehörde anzuzeigen, trifft den Gewerbeinhaber. Entscheidungstexte 4 Ob 558/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 558/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060033 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §3GewO 1859 §55
Rechtssatz: Eine gewerberechtliche Verantwortlichkeit des aus dem Gewerbebetrieb ausgeschiedenen Stellvertreters, dessen Ausscheiden der Gewerbebehörde nicht angezeigt wurde, ist den gewerberechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 558/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 558/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 B5GewO §3
Rechtssatz: Aus der Unterlassung der sofortigen Abmeldung des Stellvertreters bei der Gewerbebehörde und Weiterführung des Gewerbebetriebes ohne Stellvertreter erwächst dem ausgeschiedenen Stellvertreter kein Klagsanspruch nach § 1041 ABGB. Entscheidungstexte 4 Ob 558/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 558/73 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §3VStG §9
Rechtssatz: Der Stellvertreter ist nach seiner Abberufung durch die Gesellschaft nicht mehr zum Einschreiten für diese ermächtigt und kann daher auch nicht für die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift durch die Gesellschaft verantwortlich sein (ebenso VwGHSlg 7696(2)). Entscheidungstexte 4 Ob 558/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 558/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 ID. GewO 1859 §3
Rechtssatz: Die gewerberechtliche Unzulässigkeit der Führung eines Firmennamens berührt die zivilrechtliche Gültigkeit der unter dieser Firma abgeschlossenen (Dienstverträge) Verträge nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 59/51 Entscheidungstext OGH 12.07.1951 4 Ob 59/51 Veröff: Arb 5287 European Case L... mehr lesen...