Norm
GewO 1859 §3Rechtssatz
Der Stellvertreter ist nach seiner Abberufung durch die Gesellschaft nicht mehr zum Einschreiten für diese ermächtigt und kann daher auch nicht für die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift durch die Gesellschaft verantwortlich sein (ebenso VwGHSlg 7696(2)).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060026Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0040OB00558_7300000_002