Norm
GewO 1859 §3Rechtssatz
Eine gewerberechtliche Verantwortlichkeit des aus dem Gewerbebetrieb ausgeschiedenen Stellvertreters, dessen Ausscheiden der Gewerbebehörde nicht angezeigt wurde, ist den gewerberechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060030Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0040OB00558_7300000_003