Norm
ABGB §1041 B5Rechtssatz
Aus der Unterlassung der sofortigen Abmeldung des Stellvertreters bei der Gewerbebehörde und Weiterführung des Gewerbebetriebes ohne Stellvertreter erwächst dem ausgeschiedenen Stellvertreter kein Klagsanspruch nach § 1041 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019835Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0040OB00558_7300000_001