Der Spruch: des Straferkenntnisses zu Zahl 1/06/32252/2005/004 lautet: ?Sie haben am Sonntag den 6.3.2005 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf dem Gelände des Trabrennplatzes in Salzburg/Liefering, einen Flohmarkt ohne hiefür erforderliche behördliche Bewilligung abgehalten, obwohl das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten ist, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist. S... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbefugte Gewerbeausübung ist nach ständiger Judikatur des VwGH als fortgesetztes Delikt zu werten, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen. Dies trifft auch zu für Übertretungen gemäß § 287 Abs 1 GewO, nach dem der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der ... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 26.6.1994 von 8.30 - 12.00 Uhr in Wien, S-gasses Parkplatz der Fa M, gemeinsam mit 112 anderen Personen, wodurch das äußere Erscheinungsbild eines Flohmarktes geboten war, auf einem transportablen Verkaufsstand Hausrat und Textilien zum Verkauf bereitgehalten, obwohl der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten war, da hiefür keine Verordnung der Stadt Wien bestanden hat... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte wurde von den Veranstaltern darüber informiert, daß seitens des Marktamtes der Markt genehmigt sei, es wurde ihm eine Anmeldung bei der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegt und es wurde eine Stand- und Benützungsgebühr eingehoben. Weiters war dem Berufungswerber bekannt, daß an selber Stelle bereits solche Märkte stattgefunden hatten. Der Berufungswerber hat somit die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet war und nach seinen geistigen und körperl... mehr lesen...