Unbefugte Gewerbeausübung ist nach ständiger Judikatur des VwGH als fortgesetztes Delikt zu werten, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen.
Dies trifft auch zu für Übertretungen gemäß § 287 Abs 1 GewO, nach dem der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten sind, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist.
Dies hat zur Konsequenz, dass im Falle eines fortgesetzten Deliktes durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz.