RS UVS Wien 1995/01/25 04/20/756/94

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Rechtssatz

Der Beschuldigte wurde von den Veranstaltern darüber informiert, daß seitens des Marktamtes der Markt genehmigt sei, es wurde ihm eine Anmeldung bei der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegt und es wurde eine Stand- und Benützungsgebühr eingehoben. Weiters war dem Berufungswerber bekannt, daß an selber Stelle bereits solche Märkte stattgefunden hatten. Der Berufungswerber hat somit die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet war und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war nicht außer acht gelassen, wurde er doch durch die Veranstalter in durchaus glaubwürdiger und überzeugender Weise davon informiert, daß die rechtlichen Grundlagen des Marktes vorlagen. Es würde ein Überspannen der Zumutbarkeitsgrenze bedeuten, würde man dem Berufungswerber verpflichten, in diesem Fall auch noch selbst beim Marktamt bzw beim Bezirksamt Rücksprache zu halten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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