Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 1994 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin zu B76/95 auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das "Reisebürogewerbe, eingeschränkt auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft in Heilkurorten und Rehabilitationszentren" die Stattgabe mit der
Begründung: "verweigert", daß die vorgesehene Einschränkung der beabsichtigten Gewerbetätigkeit nach §166 Abs2 GewO 1994 (Anlage 1 zur Kundmachung des Bun... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungGewO 1994 §28 Abs1GewO 1994 §166 Abs2
Leitsatz: Aufhebung der die beschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes nur
hinsichtlich bestimmter Teiltätigkeiten gestattenden Regelung der
GewO 1994 wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; keine
Ermächtigung des Gesetzgebers zur Vorwegnahme der Markteinschätzung
oder der Ertragseinschätzung einer bestimmten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Beschwerdeführer, der in der Zeit vom 29. August 1990 bis 21. September 1992 das Gewerbe "Einziehung von Forderungen" ausgeübt und dieses sodann ruhend gemeldet hat, beantragte im März 1994 beim Magistrat der Stadt Graz unter Vorlage von Zeugnissen betreffend Buchhaltung und Lohnverrechnung die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handelsgewerbes. b) Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Graz vom 16. Dezember 199... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungGewO 1994 §28 Abs1GewO 1994 §155 Abs2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch die Versagung
der Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung
des Handelsgewerbes; verfassungswidrige Gesetzesauslegung durch
bloßes Abstellen auf die "Erfüllung" des Befähigungsnachweises
Rechtssatz: M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Gewerbeordnung sieht als Voraussetzung für die zulässige Gewerbeausübung in einer Reihe von Fällen vor, daß der Gewerbeberechtigte (oder in bestimmten Fällen auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer) den Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes erbringt. Unter den in §28 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordung 1973 wiede... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung 1973
Norm: B-VG Art140 Abs3 erster SatzStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungGewO 1994 §28 Abs1GewO 1994 §28 Abs3
Leitsatz: Aufhebung einer die Nachsicht vom vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis regelnden Bestimmung der GewO 1994 wegen Verstoß
gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; Nachweis der vollen Befähigung
auch bei angestrebter Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte
Teiltätigkeit eines Gewerbe... mehr lesen...